Besonderheiten bei Beamten
Beamte sind von normalen Arbeitnehmern komplett abzugrenzen, da diese nicht in einem Arbeitsverhältnis zu ihren Dienstherren stehen, sondern in einem Beamtenverhältnis, das einem besonderen öffentlich rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis entspricht (§4 BBG). Dazu gehören
z. B. Finanzbeamte, Mitarbeiter bei städtischen Einrichtungen, aber auch Soldaten, Polizisten und Vollzugsbeamte.
Das Beamtenverhältnis beginnt mit der Ernennung und endet mit der Entlassung. Die Möglichkeit zu kündigen bzw. gekündigt zu werden, besteht aber nicht. Mit diesem besonderen Treueverhältnis gehen viele Pflichten einher, die beide Seiten gegen- über dem anderen zu erfüllen haben. Eine der Pflichten, die der Dienstherr gegenüber seiner Bediensteten zu erfüllen hat, ist die teilweise oder vollständige Übernahme der Kosten im Krankheits-, Geburts-, Pflege- und Todesfall. Hier gibt es jedoch verschiedene Formen, welche wir Ihnen folgend genauer erläutern möchten.
Krankenversicherung für Beihilfeberechtigte
Anders als beim Angestellten übernimmt der Dienstherr beim Beamten nicht die Hälfte der Beiträge zu einer gesetzlichen Krankenversicherung. Der Beamte erhält eine anteilige Erstattung seiner anfallenden Behandlungskosten. Die Höhe der Erstattung richtet sich nach seinem jeweiligen Beihilfesatz. Die Höhe des Satzes ist abhängig von den jeweiligen Beihilfevorschriften – kinderreiche Beamte und Pensionäre erhalten eine höhere Erstattung. Auch Ehegatten und Kinder eines Beamten haben über diesen grundsätzlich einen Anspruch auf Beihilfe (keine eigene Krankenversicherung bzw. noch vorhandene Kindergeldberechtigung vorausgesetzt).
Inzwischen sind auch Beamte dazu verpflichtet, das Vorhandensein einer Krankenversicherung nachzuweisen. Der Beamte hat hier die Möglichkeit, den nicht seitens der Beihilfe übernommenen Teil der anfallenden Kosten über eine private Krankenversicherung abzudecken. Der Erstattungssatz kann bei solchen Tarifen auch an die Beihilfegegebenheiten angepasst werden (z. B. bei Eintritt in den Ruhestand).
Natürlich kann sich der Beamte auch bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichern. Diese Variante wird allerdings nur in Ausnahmefällen gewählt, da der volle Beitragssatz vom Beamten selbst getragen werden muss. Aktuell stellt nur Hamburg eine Ausnahme dar.
Einschränkungen der Beihilfe
Wie in der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung, wer- den auch in der Beihilfe nicht immer alle Kosten voll übernommen. Je nach Bundesland gibt es in Teilbereichen verschiedene Einschränkungen, die beachtet werden sollten. Hierunter können zum Beispiel Kürzungen beim Zahnersatz, bei Brillengläsern und -fassungen oder bei Schutzimpfungen oder auch Selbstbehalte für Arzneimittel und Krankenhausaufenthalte fallen. Diese Regelungen wurden sowohl in der Beihilfeverordnung des Bundes als auch in den Ländergesetzen an verschiedenen Stellen festgeschrieben. Es werden also nicht automatisch alle Aufwendungen erstattet, sodass man in einigen Bereichen Zuzahlungen leisten muss.
¹ bei erstmaligem Beihilfeanspruch nach dem 01.01.2013 gelten die in Klammern stehenden Sätze
² Hessen und Bremen:
• die 5%ige Erhöhung der Sätze gilt nicht, wenn der Ehegatte beihilfeberechtigt oder pflichtversichert ist oder über der Einkommensgrenze verdient
• für jedes berücksichtigungsfähige Kind erhöht sich der Bemessungssatz um 5% bis maximal 70%
• der Bemessungssatz erhöht sich um 10% für Versorgungsempfänger
• für stationäre Leistungen erhöht sich der ambulante Bemessungssatz um 15% bis maximal 85% (nur Hessen)
• für berücksichtigungsfähige Angehörige gelten dieselben Sätze
Notwendige Absicherungen als Zusatz zur Beihilfe
• PKV-Vollversicherung (Restkostentarif) für den verbleibenden Teil je nach Beihilfesatz für den Beihilfeempfänger und die Beihilfeberechtigten jeweils inkl. Pflegepflichtversicherung
• Beihilfeergänzungstarif für die von der Beihilfe ausgeschlossenen Kosten (je nach Bundesland) wie z. B. Differenz- kosten für Einbettzimmer oder Heilpraktikerleistungen
• Krankenhaustagegeld für evtl. entstehende Differenzkosten für stationäre Wahlleistungen (je nach Bundesland)
• Auslandsreisekrankenversicherung, da die Leistungen der Beihilfe auf deutsche Sätze beschränkt ist und um die
Beitragsrückerstattungen nicht zu gefährden und die Zahlung hoher Selbstbeteiligungen zu verhindern
Heilfürsorge
Soldaten und Bundespolizisten genießen für die Zeit ihres aktiven Diensts Heilfürsorge. In vielen Bundesländern trifft dies auch auf Polizeianwärter zu. Sie benötigen keinen gesonderten Krankenversicherungsschutz, da Ihnen keine Kosten entstehen. Hierbei wird oft übersehen, dass auch Angehörige dieser Berufsgruppen eine Pflegepflichtversicherung haben müssen! Mit Beendigung der Dienstzeit bzw. Versetzung in den Ruhestand entfällt die Heilfürsorge. Der Beamte erhält nun in normalem Rahmen Leistungen aus der Beihilfe. Es empfiehlt sich daher, zusammen mit der Pflegeversicherung auch eine Anwartschaft auf Krankenversicherung abzuschließen. Benötigt der Beamte die Krankenversicherung, kann er die Anwartschaft ohne erneute Gesundheitsprüfung auf einen vollwertigen Krankenversicherungstarif umstellen.
Bei einer großen Anwartschaft sichert sich der Beamte neben dem guten Gesundheitszustand in jungen Jahren auch das Eintrittsalter. Nach Ende ihrer Dienstzeit erhalten Soldaten – abhängig von der Dauer ihrer Dienstzeit – für eine Übergangszeit das sogenannte Leibgedinge. Während des Bezugs dieser Geldleistung entsteht dem Beamten auch ein 70%iger Beihilfeanspruch, der zusammen mit dem Leibgedinge wegfällt, wenn die Übergangszeit ausläuft. Ehepartner und Kinder eines Empfängers von Heilfürsorge haben einen regulären Beihilfeanspruch.
Notwendige Absicherungen als Zusatz zur Heilfürsorge
• große oder kleine Anwartschaft für die Zeit nach der Heilfürsorge bzw. der truppenärztlichen Versorgung bzw. nach Beendigung der Leibgedinge (besonders wichtig für Zeitsoldaten!)
• Pflegepflichtversicherung (hier empfiehlt sich der Versicherer, bei dem auch die Anwartschaftsversicherung abgeschlossen wurde)
• private Krankenvollversicherung (Restkostentarif) für die Beihilfeberechtigten (Ehegatten, Kinder), jeweils inkl. Pflegepflichtversicherung
• Beihilfeergänzungstarif für die Beihilifeberechtigten (Ehegatten, Kinder)
• Auslandsreisekrankenversicherung, da die Leistungen der Heilfürsorge und der truppenärztlichen Versorgung auf deutsche Abrechnungssätze beschränkt simd
Beamtenausbildung – Anwärter und Referendare
Auch während der Ausbildung zum Beamten (Beamte auf Widerruf) gewähren die Dienstherren Beihilfe. Für diese Gruppe gibt es bei den Versicherern sogenannte Anwärtertarife. Diese haben i.d.R. die gleichen Leistungen wie die Restkostentarife, werden aber zu stark vergünstigten Prämien angeboten, was auf der Tatsache beruht, dass Anwärtertarife keine Alterungsrückstellungen bilden.
Versicherbar sind:
- Personen mit Beihilfeanspruch, die sich in einer Berufsausbildung befinden
- Personen, die das 34. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
Sollte eine dieser beiden Voraussetzungen wegfallen, so enden die Sonderbedingungen für die Anwärtertarife und der Versicherungsschutz geht in den normalen Restkostentarif des Versicherers über.
Ausnahme Rechtsreferendare:
Rechtsreferendare sind in den Bundesländern Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Hessen, Rheinland-Pfalz und im Saarland versicherungspflichtig in der GKV zu versichern.
Kontrahierungszwang und Beamtenöffnungsaktion
Da auch Beamte unter die in Deutschland geltende Versicherungspflicht fallen, wurde ein beihilfefähiger Basistarif geschaffen. In diesen müssen Beamte aufgenommen werden, unabhängig von ihrem Gesundheitszustand. Um trotz mangelnder Gesundheit dennoch eine Chance auf einen Restkostentarif außerhalb des Basistarifs zu haben, gibt es eine Öffnungsaktion der privaten Krankenversicherer.
Teilnahmeberechtigter Personenkreis ab dem Zeitpunkt der Erstverbeamtung (Ausstellung der Ernennungsurkunde) sind
• Beamte auf Probe
• Beamte auf Zeit
• Beamte auf Lebenszeit
• Richter mit Anspruch auf Beihilfe
• Geistliche mit Anspruch auf Beihilfe
• Dienstordnungsangestellte der Sozialversicherungsträger und Berufsgenossenschaften
• Abgeordnete des Europäischen Parlaments, die einen beihilfeähnlichen Anspruch haben
• erstmals berücksichtigungsfähige Angehörige
Darüber hinaus gilt die Öffnungsaktion auf eine Anwartschaft bei Beamtenanfängern mit Anspruch auf Heilfürsorge.
Welche zusätzlichen Versicherungen sind zu empfehlen?
Dienstunfähigkeitsversicherung
Einige wenige Versicherungsunternehmen bieten im Rahmen ihrer Tarife zur Berufsunfähigkeitsversicherung die sog. Dienstunfähigkeitsklausel. Einfach ausgedrückt schließt sich der Versicherer der Entscheidung des Dienstherren an, wenn ein Beamter aus gesundheitlichen Gründen in den Ruhestand versetzt bzw. entlassen wird. Einzelne der wenigen Anbieter decken auch eine spezielle Dienstunfähigkeit ab, wie sie Vollzugsbeamten bei Polizei und Zoll, Feuerwehrleuten u. a. zustoßen kann. Die Versorgung der Beamten im Falle der Dienstunfähigkeit ist vor allem in den ersten Dienstjahren sehr schlecht. Beamte auf Widerruf oder Probe erhalten meist noch gar keine Versorgung. Um auch bei Krankheit den gewohnten Lebensstandard halten zu können, sollten Beamte sich mit dieser wichtigen Sparte befassen.
Diensthaftpflicht
Bedienstete im öffentlichen Dienst haften für Schäden, die sie Dritten im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit zufügen. Gerade dann, wenn Personen geschädigt oder Vermögensschäden verursacht werden, können schnell hohe Schadenersatzforderungen auf sie zukommen. Auch gegenüber ihrem Dienstherren können sie haftpflichtig gemacht werden, wenn sie diesen schädigen. Eine auf ihren konkreten Bedarf abgestimmte Diensthaftpflicht übernimmt die Prüfung, Regulierung begründeter und Abwehr unbegründeter Schadenersatzforderungen. Zu beachten ist, dass „echte Vermögensschäden“ in der Regel nicht Teil der normalen Deckung Ihrer Diensthaftpflicht sind und explizit eingeschlossen oder über einen separaten Haftpflichtvertrag abgesichert werden müssen.
Spezial-Strafrechtsschutz (im Rahmen der Privatrechtsschutzversicherung)
Beschäftigte im öffentlichen Dienst tragen häufig besondere Verantwortung. Sie laufen somit entsprechend leichter Gefahr, strafrechtlich zur Verantwortung gezogen zu werden. Beispielhaft sei der Polizist genannt, den ein Gefangener nach der Festnahme wegen Körperverletzung anzeigt. Aber auch Bestechlichkeit oder Misshandlung Schutzbefohlener können schnell zum Vorwurf werden – die Staatsanwaltschaft muss ermitteln, wenn ein öffentliches Interesse zu vermuten ist. Gerade für Beamte, die bei Straffälligkeit mitunter ihre Befähigung zur Beamteneigenschaft verlieren, ist es hilfreich, wenn man über eine Rechtsschutzversicherung die Kosten für einen fähigen Verteidiger erstattet bekommen kann. Der Spezial-Strafrechtsschutz kommt für Vorsatzdelikte auf; einige Anbieter decken hier auch den beruflichen Bereich.