Auslandsreisekrankenversicherung für Mitarbeiter

Die Sicherheit reist mit!

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Schickt ein Arbeitgeber seine Mitarbeiter aus betrieblichen Gründen ins Ausland hat er bestimmte Pflichten. Kommt es beispielsweise während des Auslandseinsatzes zur Erwerbsminderung des Angestellten, hat der Arbeitgeber – im Rahmen der Fürsorgepflicht – den Arbeitnehmer so zu stellen, dass ihm durch die Tätigkeit im Ausland keine Nachteile entstehen. Auch im Falle einer Erkrankung im Ausland ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer die, während eines beruflichen Auslandeinsatzes entstehenden, Heilbehandlungskosten zu erstatten, was auch für Mitreisende oder ihn besuchende Ehepartner und Kinder gilt. 

Leistungsbeispiele aus der Praxis

Betriebsunfall
Ein Mitarbeiter befand sich zum Aufbau einer von seinem Arbeitgeber konzipierten Fräsanlage in Spanien. Während des Probebetriebes kam es zu einem tragischen Betriebsunfall, bei welchem der Monteur drei Finger seiner linken Hand verlor. Alle anfallenden Kosten für die Notfall-OP und die anschließende medizinische Versorgung und Betreuung übernahm die vom Arbeitgeber speziell abgeschlossene Auslandsreisekrankenversicherung für Mitarbeiter.

Verkehrsunfall
Zur Montage einer Wasserkraftanlage befand sich ein Mitarbeiter in Ruanda und wurde während eines Ausfluges an einem arbeitsfreien Tag in einen Verkehrsunfall verwickelt, bei welchem er sich starke Schädelverletzungen zuzog. Es fielen erhebliche Kosten für den medizinisch notwendigen Rücktransport an, da die erforderlichen Behandlung vor Ort nicht durchgeführt werden konnte. Die Auslandsreisekrankenversicherung decke die Kosten ab. 

Fragen und Antworten

Empfehlenswert ist eine Auslandskrankenversicherung für alle Betriebe und Unternehmer, welche Mitarbeiter aus beruflichen Gründen ins Ausland entsenden.

Ganz gleich wo sich Angestellte außerhalb Deutschlands aufhalten, werden im Bedarfsfall alle medizinisch notwenigen Kosten bis hin zum ärztlich verordnetem Rücktransport übernommen.

Kosten werden übernommen für:

  • Ambulante Heilbehandlung beim Arzt
  • Stationäre Krankenhausbehandlung, einschl. Operationen
  • Schmerzstillende Zahnbehandlung, Zahnfüllungen in einfacher Ausführung
  • Ärztlich verordnete Medikamente und Verbandmittel
  • Ärztlich angeordneter Rücktransport ins Heimatland
  • Überführung bei Tod

Nicht versichert sind Routine- und Vorsorgeuntersuchungen im Ausland sowie Zahnbehandlungen, die über die schmerzstillende Wirkung hinausgehen.

Der Versicherungsschutz gilt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland weltweit. Allerdings müssen Reisen in Krisengebiete vorher mit dem Versicherer abgeklärt werden.

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