Veranstalterhaftpflichtversicherung
Wer eine Veranstaltung ausgerichtet, weiß wie viele verschiedene Bereiche berücksichtigt werden müssen und wie schwer es ist, den Überblick zu behalten. Entsprechend viel kann schief gehen. Selbst wenn Sie äußerste Sorgfalt walten lassen, können Sie nie ständig auf Ihre Helfer aufpassen. Ein schlampig verlegtes Kabel, ein vergessener Heizpilz, ein ungesicherter Lautsprecherturm es gibt genügend Möglichkeiten, die zu einem Schaden führen können. Einem Schaden, für den Sie als Veranstalter aufkommen müssen. Zum Glück gibt es hier den passenden Versicherungsschutz.
Schadenbeispiele aus der Praxis
Ausschank
Im Rahmen eines kleinen Festivals schenkt u. a. die Schwester des Veranstalters an der Bar aus. Es ist dämmrig und hektisch. Sie bemerkt daher beim Einschenken nicht, dass eine kleine Scherbe vom Glasrand abgeborchen und ins Glas gefallen ist. Der junge Mann, der den Drink orderte verschluckt die Scherbe dabei mit. Die Scherbe verletzt seine Speiseröhre. Er muss im Krankenhaus behandelt werden. Vom Veranstalter fordert er Schadensersatz.
Kirchweih
Eine Kirchweihgesellschaft mietet sich alljährlich im Kulturhaus der örtlichen Blaskapelle ein. Sie betreibt die Bewirtung für diese Zeit selbst. Die Bar befindet sich unterhalb der Bühne. Dort wird, trotz Verbot, von Gästen geraucht. Als die letzten Gäste die Bar verlassen, werden die Aschenbecher vom übermüdeten Personal in einen Mülleimer geleert, ohne zu bemerken, dass ein Zigarillo noch glühte. In der Nacht setzt die Glut alkoholgetränkte Küchentücher in Brand. Erst brennt der Mülleimer, dann die Holzverkleidung und schließlich die ganze Bar. Die Blaskapelle fordert Schadensersatz.
Weitere Schadenbeispiele
Hüpfburg
Im Rahmen eines Kinderfestes wird auch eine größere Hüpfburg aufgebaut. Die anwesenden Kinder nehmen diese mit Begeisterung an. Das Ventil der Burg ist undicht, weshalb mit jedem Hüpfer Luft entweicht, bis die Burg schließlich in sich zusammen fällt. Die noch vorhandenen Kinder geraten in Panik und verletzen sich gegenseitig. Die Eltern verklagen den Veranstalter auf Schmerzensgeld.
Maibaum
In einem Dorf wird zu Pfingsten von der dortigen Dorfjugend traditionell ein Maibaum aufgestellt. Der Festbetrieb findet in einem Bierzelt in der Nähe statt. Da der Baum nicht ausreichend verkeilt ist, bekommt er Schlagseite und fällt auf das voll besetzte Zelt. Die Verstrebungen können die Wucht des Aufpralls nicht auffangen, so dass der Baum zwei voll besetzte Biertische erwischt. Drei Besucher ziehen sich schwerste Kopfverletzungen zu.
Transportschaden
Für einen Faschingsabend, der vom örtlichen Fußballverein ausgerichtet wird, werden Traversen ins Vereinsheim getragen. Der Parkplatz vor dem Heim wird regelmäßig auch von Kirchenbesuchern genutzt und ist recht voll, da eine Taufe stattfindet. Zwei Träger sind unachtsam und reißen einen Außenspiegel eines geparkten Wagens ab und zerschrammen den Kotflügel. Der Fahrzeughalter fordert Schadensersatz.
Haftungsgrundlage
Bei öffentlichen Festen und Veranstaltungen nach § 12 Abs. 1 Gaststättengesetz (GastG) haften Sie als Veranstalter für Schäden, die beim unsachgemäßen Umgang mit Lebensmitteln bei ihren Gästen Gesundheitsschädigungen hervorrufen, in vollem Umfang.
Nach § 823 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist nach Art und Umfang zum Schadenersatz verpflichtet, wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt.
Sie sind also ausschließlich für Schäden die Sie, Ihre Helfer oder Ihre Bediensteten verursachen haftbar zu machen – nicht für Schäden, die von Besuchern Ihrer Veranstaltung verschuldet wurden.
Was ist versichert?
Grundsätzlich alle Sach-, Personen-, und Vermögensschäden, die der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person einem Dritten fahrlässig zugefügt hat. Die Veranstalterhaftpflichtversicherung prüft zunächst, ob die Schadenersatzansprüche berechtigt sind. Sind diese nicht gerechtfertigt, wehrt sie unberechtigte Ansprüche ab. Sämtliche Kosten, bis hin zu einem eventuell entstehenden Rechtsstreit, werden dann von der Haftpflichtversicherung getragen. Besteht die Forderung des Geschädigten zu Recht, leistet die Haftpflichtversicherung im Rahmen der vorliegenden Bedingungen.
Versicherter Personenkreis:
- der Veranstalter
- die für den Versicherungsnehmer handelnden Personen wie z.B. Angestellte oder ehrenamtliche Mitarbeiter (Ausnahme: Personen auf Werkvertragsbasis).
Welche Gefahren und Schäden sind u.a. nicht versichert?
- Vorsatz
- Schäden, die durch den Gebrauch eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeuges verursacht werden
- Geldstrafen und Bußgelder
- Mietsachschäden
- Schäden versicherter Personen untereinander
Die Aufzählung ist keinesfalls abschließend. Je nach gewähltem Tarifwerk kann die Aufzählung abweichen. Auch können einzelne oder mehrere der genannten Punkte eingeschlossen oder einschließbar sein.
Wie kann der Versicherungsschutz dargestellt werden?
Kurzfristige Unfallversicherung für Helfer
Niemand kann eine Veranstaltung völlig alleine ausrichten. Technik, Ausschank, Verköstigung… – es gibt einfach zu viele Bereiche, die gleichzeitig und über längeren Zeitraum funktionieren müssen. Ihre Helfer sind hierbei immer in einer Ausnahmesituation und damit einer besonderen Gefährdung ausgesetzt, die ihnen daheim erspart geblieben wäre. Sei es ein Unwetter, ein Aufbaufehler oder ein unbekannter angetrunkener Gast schnell ist etwas passiert. Sorgen Sie dafür, dass Ihre Helfer bei einem Unfall gut versorgt sind.
Kurzfristige Elektronikversicherung für Veranstaltungstechnik
Viele Veranstaltungen sind ohne einen gewissen technischen Aufwand kaum mehr darstellbar. Schnell kommt Bühnentechnik zum Einsatz, die vom Wert in einen sechsstelligen Bereich tendiert. Dem Verleiher gegenüber sind Sie verpflichtet, Schäden an der gemieteten Technik zu erstatten. Es genügt, dass ein Bühnenlaser oder ein Mischpult nur unzureichend gegen Witterung geschützt sind. Schnell kommen da hohe Schadenersatzforderungen zusammen. Eine kurzfristige Elektronikversicherung bietet für die Dauer Ihrer Veranstaltung einen sehr umfangreichen Versicherungsschutz. Hier sollten Sie kein Risiko eingehen.
Ausfallversicherung
Als Veranstalter gehen Sie immer ein finanzielles Risiko ein. Schlimm genug, wenn Ihr Event nicht den Zulauf findet, den Sie sich erhofften noch schlimmer, wenn es abgesagt oder abgebrochen werden muss. Die Gründe hierfür liegen meist in einer ungünstigen Witterung (Open Air) oder bei Krankheit oder Verunglücken eines Künstlers. In der Regel bleiben Sie in einem solchen Fall auf Ihren Kosten sitzen. Der Vermieter der Location fordert genauso sein Geld, wie die gebuchten Sicherheitsleute. Mit einer Ausfalldeckung können Sie sich gegen die finanziellen Folgen absichern, wenn Ihre Veranstaltung ins Wasser fällt.