Auch wenn man in der Regel nicht gerne darüber spricht: Wir alle werden irgendwann sterben. Damit es nicht zu Streitigkeiten unter den Hinterbliebenen um den Nachlass kommt, können in vielen Versicherungssparten entsprechende Regelungen für den Todesfall getroffen werden. Wer soll eine vereinbarte Versicherungsleistung bzw. ein vorhandenes Vertragsguthaben bekommen? Nicht in allen Verträgen haben Sie hier die freie Wahl, da z. B. gesetzliche Regelungen die Vergabe des Bezugsrechts einschränken. Auf den folgenden Seiten möchten wir gerne alle Unklarheiten beseitigen.
Bezugsrecht? Warum überhaupt?
Befassen wir uns zunächst kurz damit, weshalb ein Bezugsrecht im Todesfall überhaupt nötig ist. Verstirbt jemand, bilden all sein Vermögen und auch seine Schulden zusammen die Erbmasse, die unter den Erbberechtigten aufgeteilt wird. Hier greift die gesetzliche Erbfolge, die in Deutschland auf dem Verwandtenerbrecht basiert (Erbrecht – §§ 1922 – 2385 BGB). Erbberechtigte 1. Ordnung sind demnach neben dem Ehegatten Abkömmlinge des Verstorbenen (auch nichteheliche und adoptierte Kinder). Gibt es keine Abkömmlinge, erben in 2. Ordnung die Eltern des Verstorbenen ersatzweise (wenn z. B. selbst bereits verstorben) deren weitere Kinder (die Geschwister des Verstorbenen). Noch entferntere Verwandte werden je nach Verwandtschaftsgrad als Erben 3. bis 5. Ordnung geführt. Theoretische Erben einer Ordnungsstufe erhalten immer erst dann etwas, wenn es im vorangegangenen Verwandtschaftsgrad niemanden mehr gibt, der erben kann. Gibt es gar keine Erben mehr, fallen Vermögen und/oder Schulden an den Staat.
Diese Regelung hat den Vorteil, dass das Familienvermögen in aller Regel auch in einer Familie verbleibt. Problematisch an der Regelung kann das Vererben einer bestimmten Summe (ggf. für einen bestimmten Zweck) an eine bestimmte Person sein, wenn es mehrere gleichberechtigte weitere Personen gibt. Ein Vererben an jemanden außerhalb der Erbfolge ist im Grunde gar nicht vorgesehen.
Für diese Fälle wurde seitens des Gesetzgebers das Vermächtnis (§ 1939 BGB) eingeführt. So können Vermögenswerte zugesprochen werden, ohne dass jemand als Erbe eingesetzt werden muss.
Die Bezugsrechte für den Todesfall, die in Versicherungsverträgen eingesetzt werden können, fallen genau in diese Kategorie der Vermächtnisse. Sie bestimmen also, wer welche Summe erhält zumindest, wenn keine gesetzliche Einschränkung besteht. Darauf, wo dies der Fall ist, kommen wir noch gesondert zu sprechen.
Für die Erteilung eines Bezugsrechts außerhalb der gesetzlichen Erbfolge sprechen vor allem diese drei Punkte:
- Sie wollen einer bestimmten Person oder einer Organisation Vermögen zusprechen (z. B. Absicherung eines nichtehelichen Lebensgefährten, als letzte Spende an eine Hilfsorganisation,…).
- Sie wollen nach Ihrem Tod Vermögen für einem bestimmten Zweck zur Verfügung stellen (z. B. soll ein Kind Ihr Haus erben, während andere Kinder ausbezahlt werden, als finanzieller Ausgleich eines Erben für Geschäftsanteile, die an den Geschäftspartner vererbt werden, zur Absicherung Ihrer Bestattungskosten,…). Beachten Sie hierbei aber, dass es sinnvoll ist, mit der Person, die Sie als bezugsberechtigt einsetzen, diesen Zweck auch abzustimmen. Je nach Art des angedachten Zwecks können auch weitere schriftliche Regelungen mit den Beteiligten notwendig sein.
- Sie wollen zu erwartende erbschaftssteuerliche Probleme abwenden (z. B. Freibeträge von Kindern ausnutzen und dafür entsprechend Kapital über einen Ansparvertrag leiten).
Beachten Sie bitte, dass der jeweilige Versicherer nicht überwachen kann, ob das Geld wirklich zweckgebunden eingesetzt wird. Auch Auszahlungen zu bestimmten Zeitpunkten sind in der Regel nicht darstellbar. Das Bezugsrecht regelt immer nur, wer wieviel erhalten soll.
Freie Bezugsrechte
Der Großteil aller Versicherungen, die eine Todesfallleistung (Versicherungsschutz oder Auszahlung eines Guthabens) vorsehen, bieten Ihnen vollkommene Freiheit, das Bezugsrecht nach Ihren Wünschen zu gestalten. Wieviele Personen, welche Beträge oder Quoten ausgezahlt werden sollen, legen nur Sie selbst fest.
Typische Verträge, die Versicherungsschutz bei Tod bieten können und die normalerweise über keine Einschränkungen hinsichtlich der Bezugrechtvergabe haben, sind z. B.:
- Unfallversicherung
- Risikolebensversicherung
- Sterbegeldversicherung
- Kapitallebensversicherung
- Dread Disease Versicherung
- Pflegerentenversicherung
Wir empfehlen, die Bezugsrechte dieser Verträge in regelmäßigen Abständen zu überprüfen, da sich der Versicherer an das von Ihnen ausgesprochene Bezugsrecht halten muss – auch dann, wenn Sie mit der eingetragenen Person
Eingeschränkte Bezugsrechte
Bestimmte Formen der Altersvorsoge werden in hohem Maße staatlich gefördert (z. B. durch Steuerersparnis). Diese Förderung ist an bestimmte Regelungen gebunden darunter fällt auch eine Beschränkung bei der Vergabe des Bezugsrechts im Todesfall.
Hiervon betroffen sind diese Vertragsarten:
- Verträge der betrieblichen Altersvorsorge
- Basisrente
- Riester-Rente
Bei diesen drei Altersvorsorgeformen soll die Absicherung enger Angehöriger im Mittelpunkt stehen, weshalb die Einschränkung entsprechend gestaltet wurde. Nachstehend finden Sie die Regelungen im Einzelnen.
Betriebliche Altersvorsorge
In aller Regel entspricht die betriebliche Altersvorsorge den Regelungen des § 3 Nr. 63 EStG. Hier kann Vertragsguthaben bei Tod nur an diesen Personenkreis in dieser Rangfolge ausgezahlt werden:
- In gültiger Ehe lebender Ehegatte
- Lebenspartner nach Lebenspartnerschaftsgesetz
- Kinder der versicherten Person (so lange ein Kindergeldanspruch besteht)
Abweichend von dieser grundsätzlichen Regelung kann auch der der Lebensgefährte in häuslicher Gemeinschaft oder der frühere Ehegatte der versicherten Person begünstigt werden. Hierfür muss die Person aber namentlich benannt sein.
Gibt es keine der hier genannten Personen, die für eine Begünstigung in Frage kommen, greift eine weitere Ausnahme. Dann können über die sog. Sterbegeldregelung bis zu 8.000 Euro des Vertragsguthabens an eine beliebige, namentlich zu nennende, Person gehen. Wurde eine solche nicht benannt, kommt das Vertragsguthaben der Versichertengemeinschaft zugute.
Ausnahme von der Regel: Wer (auch) eine betriebliche Altersvorsorge nach § 4b EStG (alte Regelung) bespart, kann hierfür beliebige Hinterbliebene bezugsberechtigen.
Basisrente
Bei ihrer Einführung legte der Gesetzgeber viel Wert darauf, dass die Basisrente so nah wie möglich an die gesetzliche Rentenversicherung angelehnt wurde. Daher sind hier Vertragsguthaben grundsätzlich nicht vererbbar – Hinterbliebenenregelungen in Form einer Verrentung können aber für
- in gültiger Ehe lebenden Ehegatten
- Lebenspartner nach Lebenspartnerschaftsgesetz
- Kinder der versicherten Person(Bezugsberechtigung und Rentenzahlung nur so langeKindergeldanspruch besteht)
auf Wunsch getroffen werden.
Wurde eine solche nicht vereinbart bzw. gibt es keine der genannten Personen, kommt das Vertragsguthaben der Versichertengemeinschaft zugute. Hier folgt die Basisrente ganz klar den Regelungen der gesetzlichen Rentenversicherung. Eine Alternative zum direkten Bezugsrecht kann evtl. über eine gesonderte Risikolebensversicherung dargestellt werden, die sich bei der Versicherungssumme an das angestrebte Verrentungskapital der Basisrente anlehnt. Einzelne Anbieter von Basisrenten bieten solche Begleitverträge ohne Gesundheitsprüfung mit automatischer Angleichung des Todesfallschutzes an das aktuelle Guthaben der Basisrente.
Riester-Rente
Bei der Riester-Rente ist zwar ebenfalls eine eingeschränkte Regelung vorhanden, diese bezieht sich in erster Linie aber auf die erhaltenen Zulagen und den erwirtschafteten Steuervorteil. Wird das vorhandene Riesterguthaben des Verstorbenen nicht in den Riestervertrag eines
- in gültiger Ehe lebenden Ehegatten
- Lebenspartners nach Lebenspartnerschaftsgesetz
- Kindes der versicherten Person (so lange Kindergeldanspruch)
übertragen, müssen sämtliche erhaltenen Zulagen sowie der Gesamtsteuervorteil zurückgezahlt werden. Gibt es noch keinen Vertrag, kann extra für diesen Zweck ein neuer abgeschlossen werden.
Grundsätzlich kann bei Riester also jeder als bezugsberechtigte Person eingesetzt werden. Bei der genannten Personengruppe gibt es zumindest, wenn auf sofortige Auszahlung verzichtet wird die Möglichkeit, die Rückzahlungsregelung zu umgehen.