Traut Euch!
Es ist immer schön, wenn sich zwei Menschen finden und ihr Leben zusammen verbringen möchten. Der Bund der Ehe bringt auch gegenseitige Verantwortung mit sich. Am Anfang wirken sicher noch die Eindrücke des Fests nach und Sie haben tausend andere Dinge im Kopf. Dennoch sollten Sie sich einen Moment Zeit nehmen und Ihre gemeinsame Vorsorgesituation, Ihren Versicherungsschutz und einige grundsätzliche Regelungen überdenken.
Gesetzliche Versorgung
Der Gesetzgeber fördert die Institution der Ehe auf verschiedene Arten. Als Basis eines klassischen Familienbildes wurden Weichen gestellt, die beiden Ehepartnern eine gewisse Basisversorgung sichern sollen.
Krankenversicherung
Als Mitglied einer gesetzliche Krankenversicherung kann ein Ehepartner den anderen im Rahmen der Familienversicherung mit einschließen, sofern dieser bedingt durch seinen Erwerbsstatus nicht über eine eigene Krankheitsvorsorge verfügt. Auch Kinder können auf diesem Weg Krankenversicherungsschutz über die Eltern erhalten.
Witwen-/Witwerversorgung
Die gesetzliche Rentenversicherung zahlt eine Altersrente nur an den aus, für den Beiträge eingezahlt wurden und der seine Wartezeit erfüllt hat. Im Todesfall steht dem überlebenden Ehepartner eine Witwen- bzw. Witwerrente zu. Hierfür muss die versicherte Person allerdings mind. fünf Jahre lang Beiträge gezahlt haben. Man unterscheidet zwischen folgenden Rentenleistungen:
Kleinen Witwen-/Witwerrente
Der/Die Hinterbliebene erhält für max. 24 Monate etwa 25 % der vollen Erwerbsminderungsrente des verstorbenen Partners. War der Verstorbene bereits Rentenempfänger, wird als Berechnungsbasis seine Rente herangezogen. Eigenes Einkommen wird nach Berücksichtigung eines Freibetrags mit angerechnet.
Beispiel: Ehemann verstirbt mit 40 Jahren. Das letzte Nettoeinkommen betrug 1.625 Euro. Er hinterlässt keine Kinder. Seine Witwe arbeitet als Bürokauffrau und verdient 1.500 Euro brutto. Sie erhält eine Witwenrente i. H. v. etwa 248 Euro.
Große Witwen-/Witwerrente
Auch hier ist die Basis der Hinterbliebenenversorgung die Erwerbsminderungsrente des Verstorbenen, sofern sich dieser noch aktiv im Berufsleben befand. Bezog er bereits Rente, ist deren Höhe Berechungsbasis. Die Höhe der Witwenrente beträgt 55 % der Berechnungsbasis. Die Bezugsdauer ist nicht begrenzt. Für Ihren Bezug muss mindestens eine dieser Voraussetzungen erfüllt sein:
- Hinterbliebener versorgt ein eigenes oder ein Kind des Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft, das noch keine 18 Jahre alt ist
- Hinterbliebener ist erwerbsgemindert
- Hinterbliebener hat das 45. Lebensjahr vollendet
Auch bei der großen Witwenrente findet ggf. eine Anrechnung anderer Einkünfte statt.
Beispiel: Ehemann verstirbt mit 40 Jahren. Das letzte Nettoeinkommen betrug 1.625 Euro. Er hinterlässt eine Frau und zwei Kinder. Seine Witwe arbeitet als Bürokauffrau und verdient 1.500 Euro brutto. Sie erhält eine Witwenrente i. H. v. ca. 545 Euro.
Wissenswert
Bestand die Ehe bei Tod des Ehepartners noch kein Jahr, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung. Lediglich, wenn der Verdacht, dass es sich um eine reine Versorgungsehe gehandelt hat, ausgeräumt werden kann (z. B. bei Unfalltod, Unwissen des Ehepaars über tödlich verlaufende Krankheit, etc.), kann ggf. ein Anspruch begründet werden. Bei Wiederheirat entfällt der Anspruch auf Witwen-/Witwerrente. Der Anspruch kann bei Tod des Ehegatten oder Scheidung wieder aufleben.
Eigene Vorsorge
Um Ihre Vorsorge „rund“ zu machen, benötigen Sie Versicherungsschutz auf unterschiedlichen Ebenen:
Privathaftpflicht / Rechtsschutzversicherung
Eine Privathaftpflichtversicherung ist ein absolutes Muss für jede Familie. Ist dieser existenzsichernde Schutz noch nicht vorhanden, sollten Sie schnellstmöglich handeln. Eine Rechtsschutzversicherung trägt die Kosten eines Rechtsstreits, die Ihnen entstehen. Wer möchte schon auf sein gutes Recht verzichten, nur weil er sich die Kosten nicht leisten kann? Sowohl bei der Privathaftpflicht-, wie auch bei der Rechtsschutzversicherung sind Ehegatten in den jeweiligen Familien- Tarifen automatisch mitversicherte Personen. Auf einen solchen Tarif müssen Sie Ihre ggf. bereits vorhandenen Verträge umstellen. Wenn beide Ehepartner über einen Versicherungsvertrag derselben Sparte verfügen, muss einer der beiden Verträge aufgehoben werden. Das Versicherungsvertragsgesetz regelt, dass es keine Doppelversicherung geben darf. Bei Vorlage einer Kopie Ihrer Heiratsurkunde wird der jüngere Vertrag aufgelöst.
Die Statistik zeigt leider, dass nicht jede Ehe für die Ewigkeit hält. Die rechtlichen Kosten einer Scheidung sind hoch. Ein Rechtsschutz in Ehesachen hilft beiden Partnern in dieser schwierigen Situation. Durch die zu leistende Wartezeit sollte diese sinnvolle Rechtsschutzergänzung zeitnah zur Eheschließung abgeschlossen werden.
Unfallversicherung
Mit Eheschließung übernehmen Sie in einem großen Umfang auch Verantwortung gegenüber Ihrem Partner. Mit einer körperlichen Behinderung ist es nach wie vor möglich, ein erfülltes Leben im gewohnten heimischen Umfeld zu führen. Meist braucht es dafür allerdings größere bauliche Veränderungen. Auch die gewohnte Mobilität mit dem eigenen PKW ist meist möglich, kostet allerdings ebenfalls Geld. Über eine Unfallversicherung können Sie die nötigen Summen absichern ein bereits vorhandener Vertrag macht also auch weiterhin großen Sinn. Falls für Sie beide separate Verträge bestehen, wäre zu prüfen, ob Sie sich durch eine Zusammenlegung nicht Beiträge sparen können. Viele Anbieter gewähren einen Nachlass, wenn mehr als eine Person in einem Vertrag abgesichert wird. Sollte noch keine private Unfallvorsorge bestehen, empfehlen wir dringlichst, dies noch nachzuholen.
Berufsunfähigkeitsversicherung
Ihr Arbeitskraft ist die Basis für Ihren Lebensstandard. Kann man aufgrund gesundheitlicher Probleme seinen Beruf nicht mehr ausüben, geht dies oft mit einem sozialen Abstieg einher. In einer Ehe lebt man für gewöhnlich aus einer gemeinsamen Kasse entsprechend belastend ist es, wenn ein Einkommen wegfällt. Eine Berufsunfähigkeitsversicherung stellt eine ideale Lösung dar, um im Fall der Fälle eine Lohnersatzleistung zu erhalten. Die Höhe der abgesicherten Rente sollte ausreichend hoch gewählt sein, um finanzielle Einbußen ausreichend kompensieren zu können. Auch die Laufzeit eines solchen Vertrags sollte möglichst auf das reguläre Rentenalter abgestimmt sein. Beamte bzw. Beamtenanwärter sollten weiterhin darauf achten, einen Anbieter zu wählen, der eine geeignete Dienstunfähigkeitsklausel in seinem Bedingungswerk anbietet. Haben Sie oder Ihr Partner bereits eine Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen, sollte in jedem Fall die Höhe der Berufsunfähigkeitsrente überprüft werden. Steht diese noch in einem gesunden Verhältnis zu Ihrem Nettoeinkommen? Durch die Eheschließung bieten Ihnen die meisten Versicherungsunternehmen die Möglichkeit der Nachversicherung. Sie können die versicherte Rente dann in gewissem Rahmen erhöhen, ohne dass eine neue Gesundheitsprüfung durchgeführt werden muss.
Hinterbliebenenversorgung
Die gesetzliche Absicherung hinterbliebener Ehegatten fällt nicht sehr üppig aus. Diese Basisversorgung ist nicht darauf ausgelegt, laufende Kosten einer gemeinsamen Zukunftsplanung zu decken. Gerade wenn Kinder vorhanden sind, oder noch eine Immobilie finanziert wird, sind finanzielle Probleme bei Tod eines Ehepartners meist vorprogrammiert. Eine Risikolebensversicherung kann diese Probleme lösen. Bei der Wahl der Versicherungssumme sollte nicht nur auf die größte Position (z. B. offener Finanzierungsbetrag) geachtet werden. Zusätzlich zu solchen festen Größen empfehlen wir drei bis fünf Jahresnettogehälter abzusichern, über die bei Auszahlung frei verfügt werden kann. Bis sich nach Tod eines Ehegattens die Situation innerhalb einer Familie stabilisiert, vergeht erfahrungsgemäß ein längerer Zeitraum. Hat der hinterbliebene Partner finanziell den Rücken frei, kann laufende Kosten oder die Ausbildung der Kinder stemmen, setzt der Verarbeitungsprozess besser ein. Auch bei der Risikolebensversicherung bieten verschiedene Anbieter die Möglichkeit der Nachversicherung. Ein bestehender Vertrag kann dann in gewissen Grenzen an den neuen Bedarf angepasst werden.
Altersvorsorge
Fest steht: die Gesetzliche Rente wird nicht ausreichend hoch ausfallen um Ihren Lebensstandard zu sichern. Die anhaltend negative Bevölkerungsentwicklung, sowie die immer größer werdende Zahl von Senioren werden das Rentenniveau noch weiter senken. Durch die immer weiter steigende Lebenserwartung, aber auch durch das immer aktiver werdende Rentnerleben, steigt der Kapitalbedarf im Alter zunehmend an. Man muss fürs Alter sparen, wenn man es genießen will. Je früher man damit anfängt, desto besser. Es gibt verschiedene Möglichkeiten, eine solide Altersvorsorge aufzubauen. Welche die für Sie beiden passende Lösung ist, können wir nur im gemeinsamen Gespräch herausfinden.
Wichtig ist in diesem Zusammenhang, jedem Ehepartner eine eigene Altersvorsorge aufzubauen. Männer und Frauen haben sehr unterschiedliche Lebenserwartungen. Die Hinterbliebenenversorgung aus privaten Rentenverträgen wird meist über eine Rentengarantiezeit gelöst. Dadurch wird die Rente für eine bestimmte Mindestzeit gezahlt – auch nach dem Tod der versicherten Person.
Beispiel 1: Beginn der Rentenzahlung mit 67 Jahren. Es wurde eine Rentengarantiezeit von 15 Jahren vereinbart. Mit 75 Jahren erleidet die versicherte Person einen Herzinfarkt und verstirbt. Die Witwe erhält noch sieben Jahre eine Rentenzahlung aus dem Vertrag Ihres Mannes. Die Zahlungen hören mit Ende der Garantiezeit auf.
Beispiel 2: Der Ehemann geht mit 62 Jahren in Altersteilzeit. Zur Auffüllung seines Einkommens lässt er die Rentenzahlung aus seiner Altersvorsorge früher beginnen (vereinbart war ab 67). Mit 75 Jahren verstirbt er in Folge eines Herzinfarkts. Die überlebende Witwe erhält nur noch zwei Jahre lang Zahlungen aus diesem Vertrag.
Manche Versicherungsunternehmen bieten daher auch an, aus dem noch vorhandenen Vertragsguthaben des Verstorbenen eine separate, lebenslange Hinterbliebenenrente für Witwe oder Witwer zu erzeugen.
Wer über eine eigene, ausreichende Altersvorsorge verfügt, ist nicht mehr so sehr davon abhängig, dass der verstorbene Ehepartner bei Vertragsabschluss alles richtig gemacht hat.
Und Riester?
Die „Riester-Rente“ kann durch die Zulagenzahlung, sowie die steuerliche Absetzbarkeit eine lohnende Alternative der Altersvorsorge sein. Gehört ein Partner zum förderfähigen Personenkreis (Angestellte und Beamte), der andere aber nicht (Selbstständige, Rentner, etc.) erhält der nicht förderfähige Partner über den förderfähigen einen indirekten Förderanspruch. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass der förderfähige Partner selbst auch riestert.
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Ehename: Welche Möglichkeiten haben die beiden Ehepartnern bei einer Heirat?
Auf Anwalt.org wird genau erläutert, welche Möglichkeiten Sie haben. https://www.anwalt.org/ehename/