Und wer zahlt das jetzt? – Schäden durch versuchten Einbruch

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Statistiken zeigen, dass Einbruchdiebstähle in den vergangenen fünf Jahren im Bundesgebiet rund um ein Drittel angestiegen sind. Sowohl im Stadtgebiet als auch auf dem Land.

Tief sitzt der Schock von Familie G. Als sie nach ihrem Neujahrsurlaub nach Hause zurückkehrten, entdeckte Sabine G. ein eingeschlagenes Badezimmerfenster. Trotz der Befürchtungen, die Familie sei während ihrer Abwesenheit Opfer eines Einbruches geworden, stellte sich beim Überprüfen der Wohnungseinrichtung heraus, dass keinerlei Wertgegenstände entwendet wurden. Offenbar wurde der Täter bei seinem Vorhaben gestört und hatte dieses abgebrochen.

Für Familie G. stellt sich nun die Frage, wer für den entstandenen Schaden am Fenster aufkommen muss. Natürlich bestünde ein Schadenersatzanspruch gegen den Einbrecher doch – der muss ja erst einmal gefasst werden!

Glücklicherweise verfügen die Geschädigten über ausreichenden Versicherungsschutz. Da es sich um ein beschädigtes Fenster handelt, meldet Herr G. den Schaden seinem Wohngebäudeversicherer und ist erstaunt, als er wenig später ein negatives Antwortschreiben erhält.

Als Makler wissen wir, dass die Gebäudeversicherung lediglich bei den allgemein bekannten Gefahren wie Feuer, Sturm usw. schützt. Standardmäßig gehört der Schutz einer Immobilie bei Einbruchschäden jedoch nicht mehr zum Leistungsumfang einer Wohngebäudeversicherung. Einige Deckungskonzepte beinhalten jedoch die Superklausel: Opfer einer polizeilich/behördlich angezeigten Straftat, die in diesem Falle den Schaden regulieren würden. Auch in einzelnen Premiumtarifen lassen sich Einbruchschäden auch in der Gebäudeversicherung abdecken. Ansonsten fällt eine Entschädigung für die Beseitigung der Spuren misslungener oder geglückter Einbruchversuche bestenfalls in den Bereich der unbenannten Gefahren. Ein Problem wird dies allerdings nur für Sie, wenn Sie bis zuletzt der Ansicht waren, keine Hausratversicherung zu benötigen.

Weil diese Schäden unmittelbar mit dem Hausrat in Verbindung stehen, ist eine Regulierung über die Hausratversicherung möglich. Die Kosten, die Familie G. durch die Reparatur oder dem Austausch eines des beschädigten Fensters entstehen, können also über die Hausratversicherung reguliert werden. Allerdings muss ersichtlich sein, dass der entstandene Schaden eindeutig auf das Werk eines Einbrechers zurückzuführen ist. Sollten keine Einbruchspuren durch die Polizei festgestellt worden sein, handelt es sich lediglich um eine Sachbeschädigung, die keine Versicherung übernimmt. Glücklicherweise alarmierte Herr G. nach dem festgestellten Schaden umgehend die Polizei und brachte das Vergehen zur Anzeige.

Wie ist die Sachlage nun bei versuchten Einbrüchen an gewerblichen Objekten?
Auch bei Gewerbeobjekten häufen sich die Einbrüche in den letzten Jahren dramatisch. Gehen wir daher auch einmal davon aus, nicht das private Wohnhaus von Familie G. wurde beschädigt, sondern die kleine Buchhandlung, welche Frau G. führt. Auch in diesem Falle wird i. d. R. analog zur Hausratversicherung der entstandene Schaden über die Betriebs-/Geschäftsinhaltsversicherung reguliert, sofern vorhanden.

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