Grundsätzlich ist es gut, wenn ein Einbruchsversuch scheitert, da dadurch größerer Schaden verhindert wird. Dennoch: Wer übernimmt die Schäden am Gebäude, die beim Versuch einzubrechen entstehen?

Winter. Traumhaft verschneite Landschaften, romantische Kaminabende, Weihnachtsmarktbesuche… Die dunklen Wintermonate läuten jedoch leider auch wieder die Hochsaison für Einbrecher ein. Wie eine Statistik des GDV aus dem Jahr 2017 zeigt, ist die Zahl der Einbruchdiebstähle in den vergangenen Jahren im Bundesgebiet zwar leicht gesunken, doch gerade im Dezember spekulieren Kriminelle auf  „fette Beute“ und machen sich das geringe Tageslicht zunutze. So geschehen auch im nachfolgenden Beispiel:

Als Familie G. aus ihrem Kurzurlaub nach Hause zurückkehrt, entdeckt Frau G. ein aufgehebeltes Badezimmerfenster. Trotz der Befürchtungen, die Familie sei während ihrer Abwesenheit Opfer eines Einbruches geworden, stellt sich beim Überprüfen der Wohnung heraus, dass keinerlei Wertgegenstände entwendet wurden. Offenbar wurde der Täter bei seinem Vorhaben gestört und hatte dieses abgebrochen. Herr G. alarmiert die Polizei.

Für Familie G. stellt sich nun die Frage, wer für den entstandenen Schaden am Fenster aufkommen muss – der Fensterrahmen ist schwer beschädigt und muss komplett getauscht werden. Natürlich bestünde ein Schadenersatzanspruch gegen den Einbrecher – doch der muss eben erst einmal gefasst werden. Glücklicherweise verfügen die Geschädigten über ausreichenden Versicherungsschutz.

Ein Problem wird dies allerdings für die jenigen, die bis zuletzt der Ansicht waren, keine Hausratversicherung zu benötigen. Da diese Schäden unmittelbar mit dem Hausrat in Verbindung stehen, ist eine Regulierung über die Hausratversicherung möglich. Allerdings muss ersichtlich sein, dass der entstandene Schaden eindeutig auf das Werk eines Einbrechers zurückzuführen ist. Sollten keine Einbruchspuren durch die Polizei festgestellt worden sein, handelt es sich lediglich um eine Sachbeschädigung, die keine Versicherung übernimmt.

Bestimmt wissen einige von Ihnen, dass die Gebäudeversicherung lediglich bei den allgemein bekannten Gefahren wie Feuer, Sturm usw. schützt. Standardmäßig gehört der Schutz einer Immobilie bei Einbruchschäden jedoch nicht mehr zum Leistungsumfang einer Wohngebäudeversicherung. Einige Gebäudeversicherer bieten jedoch die Klausel Opfer einer polizeilich angezeigten Straftat, die in diesem Falle den Schaden regulieren würde. Auch in einzelnen Premiumtarifen lassen sich Einbruchschäden auch in der Gebäudeversicherung abdecken. Ansonsten fällt eine Entschädigung für die Beseitigung der Spuren misslungener oder geglückter Einbruchversuche bestenfalls in den Rahmen der unbenannten Gefahren.

Wie ist die Sachlage bei versuchten Einbrüchen an gewerblichen Objekten? Gehen wir daher auch einmal davon aus, nicht das private Wohnhaus von Familie G. wurde beschädigt, sondern die kleine Buchhandlung, welche Frau G. führt. Auch in diesem Falle wird in der Regel – analog zur Hausratversicherung – der entstandene Schaden über die Betriebsinhaltsversicherung reguliert, sofern diese vorhanden ist.

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