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Absicherung von Bauvorhaben und Sanierungen – weil Risiken sich nie ganz ausschalten lassen!

Bau

Damit Risiken während der Bauphase weitestgehend minimiert werden, empfiehlt sich der Abschluss einer Bauleistungsversicherung. Diese übernimmt Versicherungsschutz für unvohergesehen eintretende Schäden (Beschädigungen oder Zerstörungen) an versicherten Bauleistungen oder an sonstigen versicherten Sachen.

Beispiel 1: Auf einem Gelände der Stadt Hamburg wurde eine Halle als Sozialgebäude errichtet. Nachts begann die Fußbodenisolierung zu brennen. Die Flammen griffen auf die gesamte Konstruktion über. Trotz der raschen Löscharbeiten der Feuerwehr wurde der Bauteil jedoch fast vollständig zerstört. Wie sich herausstellte, reihte sich dieses Feuer in eine Serie von Brandstiftungen ein.

Beispiel 2: Ein neuer Sportpark war im Rohbau fertig gestellt. Der dafür aufgestellte Kran wurde für die folgenden Ausbauarbeiten nicht mehr benötigt und sollte abgebaut werden. Durch die zu frühe Entfernung der Gegengewichte kippte der Kran seitlich weg und schlug mit dem Ausleger im Bereich der beiden Dachfirste ein.

Beispiel 3: In einem Bahnhof fanden Modernisierungsmaßnahmen statt. Bei Hochwasser wurde das Bahnhofsinnere sowie das gesamte Umfeld überflutet. Erhebliche Schäden an den noch unfertigen Baumaßnahmen inner- und außerhalb des Bahnhofs waren die Folge.

Normalerweise ist die Bauleistungsversicherung darauf ausgerichtet, Schäden an neu zu erstellenden Bauleistungen abzudecken. Es gibt aber immer auch Situationen, in denen ein Altbau saniert oder ein Neubau an einen bestehenden Altbau anschließen soll. In diesen Fällen besteht durch die Neubauaktivitäten die Gefahr, dass die Altbausubstanz in irgendeiner Form beschädigt oder zerstört wird. Mit der Klausel TK 5180 („Mitversicherung von Altbauten gegen Sachschäden infolge eines Schadens an der Neubauleistung sowie infolge Leitungswasser, Sturm und Hagel“) oder Klausel Tk 5181 („Mitversicherung von Altbauten gegen Sachschäden“) lässt sichvorbeugen. Die Einsturzgefahr des Altbaus wird mit der Klausel TK 5155 abgedeckt.

Über eine Nachhaftungsklausel können Schäden, die erst nach Fertigstellung des Gebäudes auftreten und entdeckt werden, aber aus der Bauzeit stammen, versichert werden.

Als ergänzenden Versicherungsschutz empfehlen wir:

• Bauherrenhaftpflicht

• Bauhelferunfallversicherung

• Bauherrenrechtsschutz

• Baugewährleistungs- u. Baufertigstellungsversicherung

Zur Unterstützung haben wir hierzu auch die passenden Informationen und Broschüren zum Download auf unserer Homepage.

Für weitere Informationen, Details zu Produkten und bei Fragen stehen wir Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.

7. September 2017
Schlagworte: Bau, Bauleistungsversicherung, KlMitversicherung, Nachhaftungsklausel, Neubauaktivitäten
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