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Wohn-Riester – Wussten Sie, dass es den Wohn-Riester mit und ohne Bausparvertrag gibt?

Riesterrente

Obwohl es den Wohn-Riester als solchen ja eigent­lich gar nicht gibt, dominiert er dennoch als Ries­tersparte mit dem größten Zuwachs die Medien. Ei­gentlich sprechen wir hier von den Vergünstigun­gen des „Gesetzes zur verbesserten Einbeziehung der selbstgenutzten Wohnimmobilie in die geför­derte Altersvorsorge“, kurz „Eigenheimrentenge­setz“ (EigRentG). Dieses Gesetzt regelt nun genau das, was der Name erwarten lässt: Es behandelt Aufwendungen für selbstgenutztes Wohneigentum als förderfähige Altersvorsorge. Eben jenes Gesetz ist es auch, welches den Bausparkassen über­haupt erst erlaubt, in diesem Bereich tätig zu wer­den, doch es beschränkt den Anbieterkreis nicht auf die Bausparkassen. Grundsätzlich ist es auch den Lebensversicherern möglich, entsprechende Pro­dukte anzubieten – was auch geschieht. Allerdings in sehr unterschiedlichem Umfang und in verschiede­nen Ausprägungen.

Die Besonderheit der Wohn-Riester-Regelungen liegt im Vergleich zu den normalen Riesterverträgen in der Möglichkeit, gefördertes Vermögen schon vor Rentenbeginn zu verwenden, bzw. die Förderung und die dafür erforderlichen Eigenbeiträge auch für die Entschuldung zu nutzen. Geld schon vor der Rente auszugeben, scheint auf den ersten Blick dem Gedanken einer dauerhaften Altersabsicherung zu wider­sprechen. Doch das selbstgenutzte Eigenheim ist mit der dadurch zu erwartenden Mietersparnis ja nicht irgendeine Ausgabe. Aus dem Gedanken der dauerhaften Absicherung ergeben sich auch die Auflagen für die Eigennutzung. Würde das Eigenheim einfach verkauft und das Geld ausgegeben werden können, wäre der Vorsorgegedanke wieder dahin.

Da die Lebensversicherer Ansparverträge, Kapitalauszahlungen und die meisten auch Darlehensverga­ben beherrschen, gibt es hier nichts, was den Wohn-Riester zu einem exklusiven Produkt für Bauspar­kassen macht. Vergleicht man die Angebote der Versicherer mit denen der Bausparkassen, zeigen sich allerdings doch deutliche Unterschiede: Noch relativ ähnlich ist der Ansparprozess. Die Bausparkassen bieten in der Ansparphase einen festen Zinssatz. Dieser bewegt sich zurzeit je nach Bausparkasse zwischen 0, 1 %  und 0,5 % auf das vorhandene Sparguthaben. Dem stehen Abschlussgebühren von 1 % – 1 ,6 % auf die Bausparsumme und – je nach Anbieter – noch Kontogebühren gegenüber.

Die Versicherer sind hier bekanntlich wesentlich breiter aufgestellt. Ob Fondspolicen mit Garantie, „klas­sischen“ Policen oder den ganzen Strauß der neuen Modelle. Allerdings sind hier neben den höheren Gewinnchancen auch die Kosten in der Regel deutlich höher.

Ein wesentlicher Unterschied zwischen Versicherungslösungen und den Bausparlösungen ist der Zeit­punkt der Zuteilung. Bei den Bausparverträgen muss die für die Zuteilung notwendige „Bewertungszahl“ erreicht werden, um das in Aussicht gestellte Darlehen in Anspruch nehmen zu können. Ist diese „Be­wertungszahl“ noch nicht erreicht, wenn das Geld benötigt wird, muss eventuell noch anderweitig eine Möglichkeit zur Zwischenfinanzierung gesucht werden. In dem entgegengesetzt gelagerten Fall, dass die Zuteilungsreife des Vertrags schon erreicht ist, aber das Geld noch nicht benötigt wird, stellen sich wie­derum einige Fragen. Bespart man den Vertrag weiter? Lässt man den Vertrag ruhen? Macht man einen neuen? Natürlich kann man den Vertrag einfach weiter besparen und seine Eigenbeiträge und die Zula­gen mit dem vereinbarten Zinssatz weiter verzinsen lassen. Allerdings ist die mögliche Darlehenshöhe auf die Differenz zwischen Bausparsumme und vorhandenem Vertragskapital begrenzt. Man reduziert durch das Sparen demzufolge seinen Bauspardarlehnsanspruch.

Lässt man den Vertrag ruhen, zahlt also keine Beiträge mehr ein, sind über diesen Vertrag natürlich auch die Zulagenvoraussetzungen nicht mehr gegeben. Es sollte also ein weiterer Vertrag für den Erhalt der Zulagen abgeschlossen werden. Wählt man wieder einen Bausparvertrag, ergibt sich für den Zeitpunkt des Bedarfs gegebenenfalls das Problem mit der Zuteilungsreife. Bei einem Wohn-Riester-Bausparver­trag sollte man also sehr gründlich planen, wann man Kauf oder Bau seines selbst zu nutzendes Eigen­heims in Angriff nehmen will.

Sollte die Planung bezüglich des Eigenheims übrigens überhaupt nicht umgesetzt werden, muss das Kapital aus dem Bausparvertrag zu Rentenbeginn nach den für Riesterverträge üblichen Regelungen verrentet werden. Das heißt maximal 30 % des Kapitals sind (steuerpflichtig) zu entnehmen, ein Auszahl­plan bis 85 Jahre ist möglich und ab spätestens diesem Alter ist eine lebenslange Rente über einen  Rentenversicherer zu garantieren. Bei welchem Anbieter und zu welchen Konditionen auch immer.

Bei den Rentenversicherern gibt es das Problem der Zuteilungsreife nicht. Die Rentenversicherung wird bespart und wenn der Kunde sich entschließen sollte zu bauen oder sich ein Eigenheim zu kaufen und dauerhaft zu bewohnen, kann er auf seinen Rentenversicherungsanbieter zugehen.

Im Finanzierungsbereich gibt das Eigenheimrentengesetz nun die Möglichkeit, auch die Rückzahlung eines Darlehns als Altersvorsorgeaufwendung zu behandeln. Das heißt, entsprechend der erforderlichen Mindestbeiträge können auch die Zulagen direkt zur Tilgung der Schulden verwendet werden. Dies ist nun auch der größte Unterschied zwischen den Rentenversicherungsanbietern und den Bausparkassen. Während die Bausparkassen die Beiträge und Zulagen direkt für die Darlehensrückzahlung verwenden, bieten die Rentenversicherer zum Teil Entnahmemöglichkeiten aus den Rentenversicherungen und/oder Zinsvergünstigungen für hauseigene Darlehen an. So bietet beispielsweise der HDI einen Zinsrabatt von 0,25 % bei Bestehen eines HDI-Riestervertrags, verbunden mit der Möglichkeit der auch wiederholten Entnahmen für beispielsweise Sondertilgungen. In diesen Fällen, in denen riestergefördertes Kapital für die Tilgung von Schulden verwendet wird, ergibt sich eine steuerliche Besonderheit, das „Wohnförder­konto“.

Da die Zuflüsse aus der Riesterrente nachgelagert versteuert werden sollten, aber aus zurückgezahlten Schulden dem Steuerschuldner nichts mehr zufließt, was direkt auf der Einnahmenseite versteuert werden kann, werden alle diese Rückzahlungen auf einem „Wohnförderkonto“ vermerkt und mit jährlich 2 % verzinst. Aus diesem sich dann ansammelnden (fiktiven) Kapital wird eine entweder einmalige oder ratier­lich zu begleichende Steuerschuld berechnet, die dann ab Rentenbeginn zu zahlen ist.

Eine andere Lösung bietet hier beispielsweise die Condor mit Ihrem „Bauhelfer“. Um bis zu 0,5 % kann hier der Zinssatz für ein Darlehen reduziert werden, wobei der Riestervertrag jedoch unberührt bleibt. Dabei ist die mögliche Darlehenshöhe abhängig von dem Vertragsguthaben des Riestervertrags. Bei dieser Lösung ist dann keine Steuerzahlung für ein fiktives Einkommen zu leisten.

Berücksichtigt man nun noch die aktuellen Zinssätze, der Rentenversicherer für entsprechende Darlehen, so ergeben sich vielfach höchst attraktive Zinssätze von z.B. unter 2 % für 20jährige Laufzeiten.

Für weitere Informationen, Details zu Produkten und bei Fragen stehen wir Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.

6. Mai 2018
Schlagworte: Be­wertungszahl, Riesterrente, Wohn-Riester, Zulagen
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