Maschinen sind für Betriebe wie die Schere für den Frisör, wie die Kuh für den Bauern oder die Farbe für den Maler. Darüber hinaus stellen sie für Betriebe jeder Branche in der Regel eine der größten Einzelinvestitionen dar, die getätigt werden. Gleichzeitig besteht eine hohe Abhängigkeit von der Funktionalität dieser Maschinen. Funktioniert die Maschine, kann man damit arbeiten, hat man Umsatz. Daher ist weitreichenderer Schutz kein Fehler.

Einige Gesellschaften bieten die Maschinenversicherung in Form einer Pauschalversicherung an. Vorteil dieser: Es ist keine konkrete Auflistung und somit kein Anlagenverzeichnis mehr nötig! Ansonsten ist für stationäre wie für fahrbare Geräte und Maschinen die Einzelversicherung üblich. Das ist inzwischen auch gar nicht mehr so kompliziert, wie wir Ihnen im Folgenden zeigen möchten.

Versicherungswert/Versicherungssumme

Grundsätzlich soll die Versicherungssumme dem Versicherungswert entsprechen, also dem jeweils gültigen Neuwert der zu versichernden Maschinen, auch wenn diese schon gebraucht sind. Neuwert ist der jeweils gültige Listenpreis der zu versichernden Sache im Jahr der Anschaffung zuzüglich der Bezugskosten, das sind z.B. Kosten für Verpackung, Fracht, Zölle, Montage. Rabatte oder Preiszugeständnisse bleiben dabei unberücksichtigt.

Ist kein Listenpreis zu ermitteln, weil es sich beispielsweise um eine Sonderanfertigung handelt, so wird der an die Preisentwicklung angepasste Kauf- oder Lieferpreis zu Grunde gelegt. Können weder Listenpreis noch ein Kauf- oder Lieferpreis ermittelt werden, so werden die Kosten ermittelt, die jeweils notwendig wären, um die Maschinen in der vorliegenden gleichen Art und Güte zuzüglich der Bezugskosten wiederherzustellen.

Zur Vermeidung einer Unterversicherung wird die Summen- und Anpassungsklausel (TK 2507 und TK 3507) vereinbart. Darin wird geregelt, dass die Versicherungssumme, und somit auch der Beitrag des Vertrages, jährlich an den Preis und die Lohnentwicklung (gibt das Statistische Bundesamt und GDV den Versicherern vor) angeglichen wird.

Welche Schadensfälle sind versichert?

Es handelt sich um eine sog. Allgefahrendeckung, d. h. jede Form von Beschädigung oder Zerstörung (Sachschaden) bis auf wenige Ausnahmen ist versichert wie beispielsweise

• Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit, Vorsatzhandlungen Dritter
• Kurzschluss oder Überspannung
• Sturm, Frost, Eisgang
• Mangel an Betriebsmitteln (Öl, Schmiermittel etc.)
• Schäden aus Einbruchdiebstählen und Vandalismus
• Bruchschäden an der Verglasung

Je nach Anbieter können optional zusätzliche Gefahren und Schäden z. B. bei Tunnelarbeiten, Arbeiten unter Tage sowie durch „Versaufen“ oder „Verschlammen“ im Einsatz auf Wasserbaustellen versichert bzw. inkludiert werden (bei gelegentlichem Einsatz bis max. vier Wochen/Jahr).

Mit dem Ausschluss der Klausel für innere Betriebsschäden (Kaskodeckung) können Schäden z. B. an Motoren, Getrieben usw. vom Versicherungsschutz ausgeschlossen werden. Alle anderen Schäden (Montage oder Demontage, Vandalismus, Diebstahl usw.) bleiben mitversichert!

Unterscheidung Teil- und Totalschaden

Die Maschinenversicherung ist keine reine Neuwertversicherung. Sie leistet bis zur Grenze der Entschädigung Neuwertersatz, jedoch nicht mehr als den Zeitwert. Bei Teilschäden werden die anfallenden Reparaturkosten und Aufwendungen zur Wiederherstellung erstattet. Sind die Wiederherstellungskosten höher als der Zeitwert der versicherten Maschine, so liegt ein Totalschaden vor.

Sinnvolle Ergänzungen bilden die Maschinenmehrkostenversicherung – diese übernimmt z. B. die Kosten bei Anmietung einer Leihmaschine oder die Vergabe von Lohnaufträgen an Fremdfirmen. Auch eine Betriebsunterbrechungsversicherung, welche die fortlaufenden Kosten und den entgangenen Betriebsgewinn deckt, kann eine sehr sinnvolle Ergänzung für Sie darstellen.

Für weitere Informationen, Details zu Produkten und bei Fragen stehen wir Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.