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Stolperfalle Eigenbewegung – Oder „Wer den Schaden hat…“

Unfallversicherung

Die meisten Unfälle passieren im Haushalt und in der Freizeit – diese Tatsache ist längst bekannt und bereits das ein oder andere Mal von uns erläutert worden. Auch über die Notwendigkeit eines privaten Unfallschutzes sind Sie eingehend informiert. Die Thematik rund um die Unfallversicherung erscheint uns jedoch so wichtig, dass wir diesem Thema erneut einen gesonderten Artikel widmen.

Definition des Unfallbegriffs
„Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet.„

Was laut § 78, 2 VVG klar definiert ist, ist leider auch vielen unbekannt. Laien sehen ihren „Unfall“ mit anderen Augen als Sie und die Versicherungsgesellschaften.

Mit einem Blick in vor allem ältere Versicherungspolicen wird spätestens nach einem Schadenfall klar, „… sofern die Unfallursache durch eine willensgesteuerte Eigenbewegung ausgelöst wurde, ist ein Unfallereignis im Sinne der Versicherungsbedingungen zu verneinen.“

Klärt man über den Terminus Eigenbewegung auf, kommt es nicht selten zu fragenden Gesichtern. „Ich dachte, das sei mitversichert!“ „Aber das war doch kein Unfall!“

Eigenbewegung vs. Unfall

Die etwas sonderbar anmutende Bezeichnung „Eigenbewegung“ unterscheidet zwischen Unfallvorgängen durch Fremdverschulden und Selbstverschulden. Eine Verletzung durch Eigenbewegung wird also nicht durch eine von außen auf den Körper einwirkende Kraft, sondern durch Reflexreaktion oder typische (falsche) Bewegungen des Körpers hervorgerufen.

Nachfolgende Beispiele sollen dies verdeutlichen:

• Bei Gartenarbeiten hebt Frau N. eine bepflanzte Schale hoch und erleidet einen Muskelriss

• Herr W. knickt beim Spaziergang im Wald um und bricht sich den Fuß

• Frau M. stolpert beim Joggen über einen offenen Schnürsenkel, stürzt und bricht sich das Schlüsselbein

• Beim Stadtspaziergang rennt Frau L. ein herrenloser Hund entgegen, worauf diese erschrickt und auf die Bordsteinkante stürzt. Ihre Schulter erleidet eine komplizierte Fraktur mit bleibenden Schäden.

Laut Gesellschaft für Konsumforschung (GfK) enthielten etwa 60 Prozent der rund 30 Millionen bestehenden Unfallpolicen nicht den Einschluss der Eigenbewegung, was im Endeffekt bedeuten würde, dass sich mehr als die Hälfte aller Unfallversicherten schlichtweg nicht mehr bewegen sollte. Überspitzt dargestellt.

Freizeitsportler

Zählen Sie zu Freizeitsportlern? Vor allem diese könnten vor einer bösen Überraschung stehen, sollte die Police keine Eigenbewegung-Deckung aufweisen. Der Umstieg auf Klettverschluss oder Schnallen für die Schuhe käme dann für Frau M. zu spät. Die Unglücksfälle in der Freizeit oder beim Sport weisen ein breites Spektrum von Verletzungsmöglichkeiten auf. Der Verlust eines Beines oder die bleibenden Schäden am aktiven Bewegungsapparat (Muskeln, Sehnen usw.) wirken sich auf die gesamte Zukunft aus. Dazu zählt nicht nur die Aufgabe des geliebten Sportes, sondern oft auch existenzielle Dinge stehen auf dem Spiel.

Ein weiteres Beispiel aus der Praxis:

Im Jahr 2014 verhandelte das Oberlandesgericht Berlin über den Fall einer Tennisspielerin. Diese knickte bei einem Wettkampf mit einem ihrer Füße unglücklich um, dass dabei sowohl Außen- wie Innenbänder so stark geschädigt wurden, dass sie dauerhafte Beschwerden davontrug. Die PUV weigerte sich, für die Verletzung finanziell aufzukommen, da nachweislich kein von außen auf sie einwirkendes Ereignis zu dem Schaden geführt habe.

In wieweit die private Unfallversicherung für den Schaden aufkommen muss, hängt natürlich immer vom jeweiligen Versicherungsvertrag ab. Hier lohnt es sich ganz besonders, in den Tarifbedingungen auf die Klauseln – hier „Eigenbewegungen“- zu achten.

Für weitere Informationen, Details zu Produkten und bei Fragen stehen wir Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.

1. Januar 2018
Schlagworte: Eigenbewegung, Freizeitsportler, Fremdverschulden
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