Sommerzeit ist Feierzeit! Wer ein Fest organisieren möchte, hat viel zu beachten. Was leider beim Planen für Feiern und Partys oft völlig außer Acht gelassen wird, ist die Frage nach einer Versicherungslösung bzw. der Haftung des Veranstalters gegenüber den Gästen. Wenn überhaupt daran gedacht wird, halten viele den Schutz über die Privathaftpflichtversicherung für ausreichend. Doch ist dem wirklich so? Ab wann wird eine eigentlich als Privatfeier ausgelegte Veranstaltung öffentlich?

Partys, Feste, Veranstaltungen – welche Jahreszeit bietet sich hierfür wohl besser an als der Sommer? Durch die hohe Reichweite sozialer Netzwerke wie Instagram oder Facebook boomen bei jungen Leuten vor allem Privatpartys (Stichwort „Facebookparty“). Auch bei Feierlichkeiten wie Abi-Feiern, Hochzeiten, „runden“ Geburtstagen und zahlreichen anderen Privatveranstaltungen wie Grill- und Gartenfesten, Film-Events in der Schrebergartensiedlung oder Beachpartys am nächsten Baggersee können durchaus mehrere hundert Personen zum Feiern zusammen kommen. Den Dreißigsten mit einem Bekannten feiern und gemeinsam eine Lagerhalle anmieten? Wirklich nichts mehr Außergewöhnliches. Doch genau hier liegt der Knackpunkt: Kommen viele Menschen zusammen, ist auch das Schadenrisiko erhöht. Reicht in diesen Fällen eine normale Privathaftpflichtversicherung für den Initiator noch aus? Oder muss sich dieser bereits um eine Haftpflichtversicherung für Veranstalter kümmern?

Privat oder öffentlich? Wo liegt der Unterschied?

Bereits § 1 (Geltungsbereich) der Versammlungsstättenverordnung (VStättV) kann diese Fragen beantworten. Demnach wird der Initiator dann zum Veranstalter, wenn die Feier oder Veranstaltung von mehr als 200 Gästen besucht werden könnte. Ist dies der Fall bzw. kann bei den Planungen davon ausgegangen werden, sind gesetzliche Auflagen einzuhalten und die Veranstaltung ist als öffentlich anzusehen. Zu diesen Auflagen zählen u. a.

  • Rettungswege/Notausgänge
  • Zugangskontrollen
  • Mindestabstände zum angrenzenden Grundstück
  • technische Ausstattung (Rauchabführung, Feuerlöschanlagen…)
  • Toiletten usw.

Leider ist das Kapitel jedoch mit dieser Aussage nicht geschlossen.

Denn selbst Veranstaltungen mit einer überschaubaren Anzahl an Gästen machen den privaten Gastgeber unter gewissen Umständen zum Veranstalter und damit zum voll haftenden Betreiber mit der gesetzlichen Pflicht, seine Gäste (oder auch andere Mitwirkende) unbeschadet die Veranstaltung erleben zu lassen. Hierzu zählt beispielsweise die Eröffnung einer Gefahrenquelle (wie Feuer) oder dann, wenn die Versammlung/Veranstaltung auch hier öffentlichen Charakter bekommt. Letzteres liegt vor, wenn

  • der Austragungsort jedem zugängig ist (z. B. Konzertveranstaltungen in Diskotheken oder Pubs, Lesungen in Gemeindehäusern)
  • wenn Eintrittsgeld verlangt wird bzw. Eintrittskarten verkauft werden
  • wenn die Teilnehmer keine Merkmale der Verbundenheit aufweisen

Beispiele hierfür: Jemand besucht die Sonnenwendfeier der örtlichen Feuerwehr. Ein anderer kauft sich eine Eintrittskarte zum Wohnzimmerkonzert einer lokalen Coverband.

Diese Risiken lassen sich über eine Privathaftpflichtlösung nicht abdecken.

Was zählt aber dann in den Augen des Gesetzgebers als rein private Veranstaltung? Nun, für eine Privatveranstaltung relevant ist die Frage, ob alle Mitwirkenden tatsächlich in gegenseitigem Kontakt/innerlicher Verbundenheit zueinander stehen (z. B. bei Familienfeierlichkeiten wie Hochzeiten oder Geburtstage). Dies sieht der Gesetzgeber ab einer gewissen Teilnehmerzahl jedoch nicht mehr als nachvollziebar an. Achtung: Werden jedoch zum geladenen Kreis der in gegenseitigem Kontakt stehenden Personen Außenstehende eingeladen (z. B. Ehepartner, Kinder, aber auch Abordnungen von Vereinen bei denen der Gastgeber Mitglied ist), kann die Veranstaltung trotz des offensichtlich privaten Anscheins – sollte es zu einem Schadenfall kommen – als öffentlich angesehen werden. Hier ist der individuelle Fall zu betrachten.

Und dies gilt übrigens nicht nur für Privatpersonen; auch bei gewerblichen Feierlichkeiten, wie beispielsweise der Einweihungsfeier des neuen Bürogebäudes, gilt selbiges. Feiert die Belegschaft untereinander, besteht im Schadenfall über die Betriebshaftpflichtversicherung Deckung. Bringen Angestellte Ehepartner oder Bekannte mit, bestünde rein theoretisch gesehen kein Schutz.

Wie Sie selbst unschwer erkennen können, hängt es immer vom konkreten Charakter der Veranstaltung ab. Kommen Sie daher gerne bei Fragen auf uns zu, wir unterstützen Sie hier gerne.

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