Wer schon mal nach einer Privathaftpflichtversicherung ausschau gehalten hat, der wird bestimmt darauf geachtet, dass auch ein Einschluss „deliktunfähige Kinder“ enthalten ist. Man möchte im Schadenfall ja bestmöglich vor Unannehmlichkeiten geschützt sein. Verursacht ein deliktunfähiges Kind dann aber einen Schaden, werden Sie manchmal dennoch überrascht sein, dass doch nicht einfach so geleistet wird. Darauf möchten wir in diesem Artikel gerne eingehen.

Damit alle Leser auch auf einem gemeinsamen Stand sind, möchten wir kurz die Grundproblematik umreißen. Die Aufsichtspflicht über ein Kind haben zunächst die Eltern. Sie können diese übertragen, z. B. an die Großeltern oder ein Kindermädchen. Hier sind klare Absprachen zu treffen! Übergibt die Mutter den dreijährigen Sohn kurz der Nachbarin, um rasch Einkäufe zu erledigen mit den Worten „Darf ich ihn kurz bei dir lassen? Ich bin gleich zurück!“, reicht das gewöhnlich nicht aus, um ihr die Aufsichtspflicht zu übertragen. Auch muss die Nachbarin klar signalisieren, dass sie bereit ist, die Aufsicht zu übernehmen.

Wann hat man seine Aufsichtspflicht verletzt?

Da diese Frage der Gesetzgeber nicht eindeutig geregelt hat, ist es eine Ermessensfrage. Im Klartext heißt das: Ab welchem Alter man Kinder alleine zuhause, im Garten oder auf der Straße spielen lassen kann, müssen die Eltern vom Alter, dem individuellen geistigen Entwicklungsstand und dem natürlichen Spieltrieb des Kindes abhängig machen.

Ein Kind handelt impulsiv und rennt einem Fußball nach, der auf die Straße rollt. Ein sich nähernder Autofahrer will ausweichen, verreißt das Steuer und prallt gegen zwei parkende Fahrzeuge. In diesem Beispiel haben die Eltern nicht zwangsläufig ihre Aufsichtspflicht verletzt.

Die meisten gehen irrtümlich davon aus, dass die PHV nicht zahlt, wenn man nicht ordentlich auf sein Kind aufgepasst hat, dabei ist genau das ja das Verschulden, das es für einen versicherten Schadensfall braucht. Leicht ist es aber nicht, als Versicherungsnehmer seine Aufsichtspflicht zu verletzen. Zu dieser Einschätzung gelangen auch die Versicherungsgesellschaften oft genug. Das bedeutet für den Geschädigten dann: Er geht leider leer aus!

Nur wer seine Aufsichtspflicht verletzt hat, haftet als Eltern – und die PHV springt ein.

Bitte achten Sie darauf, dass der Baustein „Deliktunfähigkeit“ miteingeschlossen ist, denn dieser bedeutet, dass auf die Prüfung der Aufsichtspflichtverletzung verzichtet wird.

Besonders erwähnenswerte Leistungen finden Sie in einigen unserer Deckungskonzepten. Hier sind nicht nur Schäden durch deliktunfähige Kinder abgedeckt, sondern darüber hinaus auch Schäden durch weitere deliktunfähige mitversicherte Personen.

Ganz recht, auch Erwachsene können beispielsweise als deliktunfähig erklärt werden. Ein gutes Beispiel hierfür sind an Demenz erkrankte Senioren. Durch ihre Erkrankung sind sie nicht mehr in der Lage, ihr Handeln richtig einzuschätzen und können Schäden verursachen, an die sie sich noch nicht einmal mehr erinnern.

Löst der Einschluss der Deliktunfähigkeit alle Probleme?

Wird durch den Einschluss im Schadensfall auf die Prüfung, ob denn dann auch eine Aufsichtspflichtverletzung vorliegt, verzichtet, macht es die Schadensbearbeitung für alle Beteiligten in vielen Fällen deutlich angenehmer. Das verspricht schnelle Schadensersatzleistung und wenig Streit mit dem Geschädigten. Allerdings muss dennoch immer auch eine rechtliche Haftungsgrundlage geboten sein. Fehlt diese, bringt auch diese Klausel leider keinen Vorteil. Ein Beispiel wären z. B. während des Schulunterrichts geboten, wenn ein Schüler den anderen schädigt. Hier greift der Schutz der Gesetzlichen Unfallversicherung, was lt. SGB Haftpflichtansprüche untereinander (grundsätzlich außer bei Vorsatztaten) abgilt.

Und dann gibt es da auch noch Unterschiede bei den Versicherern!

Nicht alles, was auf dem Leistungsvergleich eines Versicherers als grüner Haken als eingeschlossen ausgewiesen ist, stellt sich beim Blick in die Bedingungen auch tatsächlich als uneingeschränkt enthalten heraus. Bei den verschiedenen Versicherungsunternehmen stößt man hier auf grundverschiedene Regelungen.

Das Schäden nur bis zu einer bestimmten Höhe übernommen werden (z. B. 50.000 Euro) ist dabei noch der Punkt, der am ehesten zu vernachlässigen ist, da er meist auch schon im „Hakenzettel“ mit ausgewiesen wird. Interessanter sind die weitverbreiteten Regelungen, die eine Leistung nur unter der Voraussetzung vorsehen, dass keine andere Versicherung für den Schaden leistungspflichtig ist. Dazu zwei Beispiele:

  • Ihr Kind hat den Neuwagen des Nachbarn (oder noch besser, den eines Familienmitglieds) zerkratzt? Es besteht eine Vollkasko? Viele PVH-Tarife werden keinen Cent leisten.
  • Ihr Kind besucht einen Freund und zündelt bei diesem im Garten, so dass das Haus der Freundeseltern abbrennt? Es besteht eine „Brandversicherung“? Viele PHV-Tarife werden keinen Cent leisten.

Zusammengefasst können wir sagen, dass überraschend viele Privathaftpflichtversicherer erst dann für die Schäden Deliktunfähiger aufkommen, wenn es keine andere Versicherung gibt, die vorrangig für den entstandenen Schaden aufkommen kann.

Unsere Deckungskonzepte zur Privathaftpflicht sehen einen solchen Stolperstrick natürlich nicht vor. Hier leistet die PHV immer ungeachtet anderer Versicherungen. Wir hoffen, wir konnten auf einen für Sie interessanten Punkt aufmerksam machen.

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