Das Trinken alkoholischer Getränke hat in Deutschland eine jahrhundertelange Tradition. Etwa 104 Liter Bier trinkt jeder von uns durchschnittlich pro Jahr. Dazu kommen etwa 20 Liter Wein, fast vier Liter Sekt und etwas über fünf Liter an Spirituosen. Das Volk lebt also nicht gerade abstinent. Und dass man mit einem ordentlichen Rausch zu so manchen Dummheiten bereit ist, sollte an dieser Stelle auch nicht überraschen.

Da Alkohol in der Bevölkerung ein Thema ist, möchten wir gänzlich wertungsfrei den Blick auf die Folgen des Versicherungsschutzes bei Alkoholgenusses werfen. Aufgrund oben erwähnter Dummheiten möchten wir den Schwerpunkt hier gerne auf die Unfallversicherung legen.

Bewusstseinsstörung/Schuldunfähigkeit/Deliktunfähigkeit

Alkoholkonsum hat Einfluss auf das Bewusstsein. Ab einem gewissen Punkt kann von einer Bewusstseinsstörung ausgegangen werden. Der Konsument hat sich nicht mehr im Griff, hat Probleme in der Motorik (z. B. torkeln, statt gehen), Sinnesstörungen (z. B. sieht doppelt, Tunnelblick), verliert Hemmungen und tut Dinge, die im nüchternen Zustand undenkbar wären.

Daher kann zumindest bei einem Vollrausch auch eine Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) vermutet werden. Dies hat allerdings nur strafrechtliche Auswirkungen. Eine Deliktunfähigkeit (§ 827 BGB), die sich z. B. auf Schadenersatzansprüche auswirkt, begründet sie nicht (im Paragraphen wird nur auf krankhafte Störungen eingegangen). Daher bleiben die Privathaftpflicht wie auch die Kfz-Haftpflicht auch leistungspflichtig, wenn einem Dritten ein Schaden zugefügt wird. In der Kfz-Versicherung wird der Versicherer dann jedoch mit Regressansprüchen auf Sie bzw. den alkoholisierten Fahrer zukommen, da die Bedingungen eine alkoholisierte Nutzung des Fahrzeugs verbieten. Hier begeht man also eine Obliegenheitsverletzung. In der Kfz-Kaskoversicherung wird man aus diesem Grund entsprechend der Schwere des Verstoßes quoteln und die Leistung kürzen.

Außer Rand und Band und ein wenig tollpatschig

Kommen wir zur Unfallversicherung. Grundsätzlich leistet eine Unfallversicherung nicht, wenn ein Unfall die Folge einer Bewusstseinsstörung war. In den Bedingungswerken werden als mögliche Ursache einer Bewusstseinsstörung der Konsum von Alkohol und anderen Drogen explizit aufgezählt.

Also keine Unfallleistung bei Alkoholgenuss?

Nein, keine Sorge! Im Zuge des „Aufrüstens“ der Unfalltarife bieten inzwischen nahezu alle Anbieter auch berauschten Versicherten einen gewissen Schutz zumindest bis zu gewissen Promillegrenzen. Gerade in der jährlichen Festival- und Bierzeltsaison ist das eine gute Sache.

Einschränkungen nur als Kfz-Führer

Es gibt 4 Versicherer, die eine Promillegrenze ausschließlich beim Führen von Kraftfahrzeugen vorsehen. Das scheint uns doch sehr akzeptabel zu sein, da man selbst in feuchtfröhlichster Stimmung merkt, dass man nicht mehr fahren sollte.

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