Eigenschäden in den privaten Haftpflichtversicherungen – Gibt es hier überhaupt eine Deckung?

Eine private Haftpflichtversicherung leistet, wenn man einem Dritten einen Schaden zufügt. Das ist allgemein bekannt. Doch was ist wenn der Dritte ein Familienangehöriger oder eine andere mitversicherte Person in häuslicher Gemeinschaft ist? Dann spricht man von sogenannten Eigenschäden oder auch Schäden versicherter Personen untereinander. Leistet hier die Versicherung oder kann man bei solchen Schäden überhaupt haftbar gemacht werden?

Wir möchten Ihnen im Folgenden einen kleinen Überblick geben wie Haftpflichtversicherungen das Thema handhaben bzw. abdecken.

Haftung
Einen Haftungsausschluss bei Schäden gegenüber Familienangehörigen gibt es gemäß § 823 BGB nicht. Das heißt, dass man auch hier von der gesetzlichen Seite jederzeit haftbar gemacht werden kann. Hier ist es auch völlig unerheblich ob  es sich um einen Personen-, Sach- oder Vermögensschaden handelt.

Versicherung
In den AHB 2016 des GDV ist unter dem Punkt 7.5 festgehalten, dass Haftpflichtansprüche aus Schadenfällen von Angehörigen, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag  mitversicherten Personen gehören vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind. Auch wenn die Bedingungen des GDV nur als Grundgerüst oder auch Vorschlag für die individuellen Bedingungen der Versicherer gelten, ist dieser  Ausschluss in vielen Haftpflichtbedingungen – gerade bei den Basistarifen – enthalten. Damit weicht die Privathaftpflichtversicherung wesentlich von einer ihrer Kernaussagen ab – der Übernahme von Leistungen, die sich aus der  gesetzlichen Haftung ergeben. Doch es gibt auch einige Tarife, in denen Schäden von versicherten Personen untereinander mitversichert sind. Jedoch muss man hier eine Unterscheidung bei der Schadensart treffen. So sind Vermögensschäden generell (gemäß 7.5 AHB)  ausgeschlossen. Die Personen- und Sachschäden sollte man jedoch einmal genauer betrachten.

Personenschäden
Bei den Personenschäden gilt es einiges zu beachten bzw. einige Unterschiede zwischen den Tarifen der Versicherer. Generell ausgeschlossen sind die Personenschäden zum Beispiel bei den Tarifen der Alten Leipziger, AXA, Basler usw. Dies  betrifft den Großteil der Tarife. Andere Versicherer leisten bei Personenschäden nur, wenn es sich um übergangsfähige Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern, privaten  Krankenversicherungen, etc. handelt. Und manche Versicherer zahlen auch bei „normalen“ Personenschäden. Das Thema Regressansprüche werden wir im späteren Verlauf noch einmal  genauer beleuchten.

Sachschäden
Sachschäden versicherter Personen untereinander sind in der Regel auch vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Lediglich in einigen unserer Deckungskonzepte sind auch Sachschäden mitversichert, sofern  diese gerichtlich geltend gemacht werden.

Regressansprüche
Als Ersatz für einen erlittenen Personenschaden kommen in der Regel die Sozialversicherungsträger auf. Diese können jedoch nach dem im § 116 SGB X geregelten gesetzlichen Forderungsübergang beim verantwortlichen Schädiger Regress  nehmen. Für die Heilbehandlungs- und damit zusammenhängenden Folgekosten eines Personenschadens kommt also zunächst die Krankenkasse oder auch der Rentenversicherungsträger auf. Der Sozialversicherungsträger macht hier dann  im eigenen Namen die eigentlich dem Geschädigten zustehenden Schadenersatzansprüche gegen den Schädiger geltend. Darüber hinaus muss der Zweck der Versicherungsleistung des Sozialversicherungsträgers und der Zweck des  Anspruchs des Geschädigten nach dem zugrunde liegenden Haftungsrecht identisch sein und sachlich und zeitlich in einem Zusammenhang mit dem Schaden stehen, um übergangsfähig zu sein. So sind zum Beispiel Krankenhauskosten im  Rahmen der Heilbehandlungskosten übergangsfähig. Ein Anspruch auf Schmerzensgeld ist jedoch nicht übergangsfähig, da dieses ausschließlich vom Geschädigten selbst geltend gemacht werden kann.

Doch wie so oft gibt es auch hier  Ausnahmen. So greift bei Familienangehörigen in häuslicher Gemeinschaft das nach § 116 Abs. 6 SGB X sogenannte Familienprivileg. Auch der Übergang von Ersatzansprüchen gemäß § 86 WG greift hier nicht. Ausschlaggebend ist, dass zum  Zeitpunkt des Schadens häusliche Gemeinschaft besteht. Wurde das Familienprivileg einmal gewährt, dann bleibt es auch dabei, wenn die zum Zeitpunkt des Schadensereignisses bestehende Ehe oder die häusliche Gemeinschaft später aufgelöst wird.

Tierhalterhaftpflicht
Auch in der THV kann es zu Eigenschäden kommen, wenn zum Beispiel der Hund das eigene Kind beißt oder wenn das Pferd gegen die Reitbeteiligung austritt. Hier geht es also darum, dass das versicherte Tier eine mitversicherte Person  schädigt. Daher erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf Ansprüche der Tierhüter, Fremdreiter und Reitbeteiligten gegen den Versicherungsnehmer sowie etwaige übergangsfähige Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern,  privaten Krankenversicherungsträgern, öffentlichen und privaten Arbeitgebern wegen Personenschäden.

Für alle Ihre Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.