12 gute Gründe warum man eine Privathaftpflichtversicherung braucht!

Während bei nahezu jeder anderen Versicherungsform eine Abwägung von deren Notwendigkeit erfolgen sollte, ist die Privathaftpflicht ein absolutes „Muss“. Beim Abschluss der Versicherung stellt sichkaumdie Frage nach dem „ob“, sondern höchstens die Frage nach dem „wo“. „Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentumoder ein sonstiges Recht eines anderenwiderrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatzdes daraus entstehenden Schadens verpflichtet.“ (§ 823 BGB). Nach geltendem Recht wird die Haftung mit dem kompletten Vermögen übernommen, und so kannes durchaus passieren, dass mandurch eineeinzige Ungeschicklichkeit seine kompletten Finanzen ruiniert. Dennoch hat jeder dritte deutsche Haushalt keine private Haftpflichtversicherung.

Wir möchten Ihnen nachstehend 12 gute Gründe nennen, warum Sie eine Privathaftpflichtversicherung benötigen.

1. Schon eine kleine Unachtsamkeit kann für einen großen Schaden sorgen

Ein Radfahrer fährtauseiner Gartenkolonie heraus auf einen Rad-/Gehweg und kollidiertdort mit einem entgegenkommenden Radfahrer. Dieser schlägt mit dem Kopf auf dem Asphalt auf. Der Radfahrer bleibt nach einer Schädelfraktur querschnittsgelähmt. Da er sich als Azubi auf demWeg zur Arbeit befand, fordertdie Berufsgenossenschaft Regress für den Wegeunfall u. a. für die monatlichen Pflegekosten.

2. Weltweite Deckung

Grundsätzlich bieten die meisten Versicherer einen durchaus belastbaren Schutz, wenn es um den Urlaub im Ausland geht –auch wenn der Zeitraum, über den die Gesellschaften ihren Schutz erstrecken, durchaus Unterschiede erkennen lässt. Gerade für das Reisen und die Ferien im außereuropäischen Ausland lohnt sich genaues Hinsehen. Denn die einzelnen Gesellschaften differenzieren in der Regel zwischen der EU und Nicht-EU-Ländern. Für die Letzteren gilt normalerweise ein verkürzter Versicherungsschutz zwischen 12 Monaten und bis zu drei Jahren.

Wichtig: Für einige Regionen wird nicht nur der Geltungszeitraum seitens der Unternehmen eingeschränkt, sie setzen auch im Bereich der Deckungssummen den Rotstift an. Im Schadensfall steigt aus Sicht der Versicherungsnehmer damit das Risiko, für einen Leistungsfall doch noch herangezogen zu werden.

3. Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprücheinklusive passivem Rechtsschutz

Versucht ein Geschädigter nach einem Unfall, den der Versicherungsnehmer als unachtsamer Fußgänger verursacht hat, hohe Schadenersatzsummen durchzusetzen, ist Ärger meistens vorprogrammiert. Und sehr häufig kommen hier schnell Juristen mit ins Spiel. Für private Haushalte eine finanzielle und seelische Belastung. Und eine Lücke, welche mitunter selbst eine Rechtsschutzversicherung nicht schließen könnte, da Verfahren wegen Schadenersatzansprüchen nicht grundsätzlich zu deren Grundschutzleistungen gehören. Dass Versicherungsnehmer dem Ganzen dennoch mit einer gewissen Entspannung entgegensehen können, liegt an den Leistungsbestimmungen zur Privathaftpflicht. Die Versi-cherer prüfen nicht nur die Haftpflichtfrage sie wehren unberechtigte Ansprüche auch ab. Dass die Gesellschaften dabei auch vor Gericht ziehen, lässt sich anhand der Versicherungsbedingungen ermessen. Meist taucht hier eine Klausel bezüglich der Vollmachten auf, welche die Versicherer für den Ernstfall in Anspruch nehmen. Und darin enthalten istdie Bevollmächtigung zur Prozessführung. Wer den nach dem Prüfen der Haftpflichtfrage die Schadenersatzansprüche anerkannt, haben die Geschädigten keinen Grund zur Klage. In vielen Fällen ist es ein als unberechtigt eingestufter Anspruch, der zum juristischen Streitfall wird. Und da die Gesellschaften sich in diesem Fall vor den Versicherungsnehmer stellen, erfüllen sie hier eine Rechtsschutzfunktion.

4. Schutz für die ganze Familie

In der Privathaftpflichtversicherung können mehrere Personen mitversichert werden. Je nach Tarif und Versicherer können z. B. auch alle mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen mitversichert werden. Kinder können teilweise noch mitversichert werden, wenn Sie gar nicht mehr bei den Eltern wohnen. Alleinstehende können durch einen Single Tarif einen günstigeren Beitrag erhalten.

5. Forderungsausfalldeckung

Werden Sie von einem Dritten geschädigt, der selbst nicht im Besitz einer privaten Haftpflichtversicherung und aufgrund seiner finanziellen Situation zahlungsunfähig ist (dies muss allerdings aus einem rechtskräftig vollstreckbaren Urteil hervorgehen), wird er es in der Regel schwer haben, seine Schadenersatzforderungen durchzusetzen und entsprechend entschädigt zu werden. Hier greift dann die Forderungsausfalldeckung seiner eigenen Privathaftpflichtversicherung. Der Versicherer zahlt den Schaden als hätte der Schädiger eine Versicherung und Sie übertragen den erworbenen Titel auf den Versicherer. In guten Tarifen ist auch eine Rechtsschutzversicherung für das Erwirken eines Titels mitversichert.

6. Gebrauch von versicherungspflichtigen Luftfahrzeugen

Mittlerweile besitzt fast jeder Haushalt ein ferngesteuertes Luftfahrzeug. Jedoch wissen die wenigsten, dass diese kleinen „Spielzeuge“ der Versicherungspflicht unterliegen. In einigen Privathaftpflichttarifen ist dies mitversichert. Hier sollten Sie sich die Versicherungsbedingungen etwas genauer anschauen. Denn oft gibt es Begrenzungen des Gewichts oder gar der Antriebsart, obder Gebrauch von versicherungspflichtigen Luftfahrzeugen mitversichert ist oder eben nicht. In einigen unserer Deckungskonzepten sind versicherungspflichtige Luftfahrzeuge momentan leider nicht versichert.

7. Gefälligkeitshandlungen

Verwandte oder Freunde ziehen um oder brauchen beim Hausbau Hilfe. In beiden Fällen wird man die Unterstützung kaum verwehren. Allerdings kann eine solche „Gefälligkeit“ durchaus teuer werden. Lässt man beim Tragen der Umzugskisten doch meist gerade jene zu Boden fallen, in denen teure Erbstücke oder Elektrogeräte ihren Platz gefunden haben. Wie werden diese Gefälligkeitsschäden in der Praxis aber behandelt. Prinzipiell wäre es folgt man den Vorgaben, die das Bürgerliche Gesetzbuch macht so, dass der Verursacher des Schadens auch für dessen Folgen einstehen muss. § 823 BGB spricht in diesem Zusammenhang eine eindeutige Sprache. Aber: Der Schaden, welcher aus einer Gefälligkeit heraus entsteht, genießt eine besondere Position auch im juristischen Kontext. Denn mit dem Dienst aus Gefälligkeit geht -wenn auch stillschweigend- eine Haftungsbeschränkung zwischen den einzelnen Beteiligten einher. Damit besteht –zumindest aus juristischer Sicht – auch keine Haftpflicht bei einem eventuell entstehenden Schaden. Viele Versicherer gewähren jedoch auch bei Gefälligkeitsschäden Versicherungsschutz, jedoch ist die Versicherungssumme oft begrenzt oder gar mit einer Selbstbeteiligung versehen. Ein genauer Blick in die jeweiligen Versicherungsbedingungen macht hier auf jeden Fall Sinn.

8. Ehrenamt

Viele Menschen engagieren sich ehrenamtlich in Vereinen. Abseits des positiven Charakters, den das Ehrenamt genießt, stehen Betroffene vor der Frage, was passieren kann, wenn zum Beispiel beim Transport von Sachspenden oder im Rahmen einer Feuerwehrübung Sach-oder vielleicht sogar Personenschäden entstehen? Haben Vereine nicht in entsprechender Weise für ihre Mitglieder, die Ämter ausfüllen, vorgesorgt, stehen diese den Ansprüchen aus einem Schadensereignis allein gegenüber. Eine Tatsache, die oft vergessen wird sich im Alltag möglicherweise aber zu einem echten Risiko entwickelt. Viele Versicherer leisten in der Privathaftpflicht auch für die Gefahren eines Dienstes oder Amtes.

9. Schäden durch deliktunfähige Personen

Kinder sind vor dem Hintergrund von § 828 BGB bis zum vollendeten 7. Lebensjahr deliktunfähig. Eine Tatsache, die dramatische Auswirkungen haben kann. Muss zum Beispiel ein Pkw wegen eines fünfjährigen Kindes bremsen und löst einen Auffahrunfall aus, kann das Kind beziehungsweise die Haftpflichtversicherung der Eltern nicht für den Schaden in die Pflicht genommen werden. Bekanntlich regulieren die Versicherer nur dann einen Versicherungsfall, wenn dieser auf gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen beruht. Greift aber § 828 BGB, fällt diese aus. Entweder muss der Geschädigte den Schaden selbst tragen oder strengt ein Verfahren an, um eine Aufsichtspflichtverletzung nachzuweisen. Allein aus dieser Tatsache heraus ließe sich für Kinder unter acht Jahren (bzw. für Kinder unter 11 Jahren im Straßenverkehr) eine wirksame Schadenersatzpflicht der Eltern/Aufsichtspflichtigen begründen. Mittlerweile sind in vielen Privathaftpflichttarifen nicht nur deliktunfähige Kinder sondern alle deliktunfähigen Personen (z. B. Demenzkranke) mitversichert. Auch hier haben die Versicherer verschiedene Sublimits oder auch Selbstbeteiligungen die beachtet werden sollten.

10. Mietsachschäden

Das Gros der Deutschen wohnt nicht im Eigenheim, sondern in Mietwohnungen. Eine Tatsache, die auch vor dem Hintergrund der privaten Haftpflichtversicherung Fragen aufwirft. Wer zahlt, wenn der Mieter beim Einzug die Wohnungstür beschädigt? Oder was passiert, wenn durch eine kleine Unaufmerksamkeit das Glas der teuren Duschkabine zerbricht? Zwei mögliche Schadensbeispiele, die sich beliebig erweitern ließen. Denn eine Mietwohnung ist keineswegs so leer, wie man vielleicht im ersten Moment denkt. Parkett, Badewanne, Heizung, teure Spiegel und Fliesen –Schäden, die Mieter verursachen, können letztlich für beide Seiten teuer werden. Ein Austausch gerissener Fliesen ist meist teuer genauso wie die kaputte Badewanne. Und auch Schäden an der Einbauküche sollte man nicht unbedingt auf die leichte Schulter nehmen. Hat man als Mieter den Schaden verursacht ob nun vorsätzlich oder fahrlässig ist man grundsätzlich schadenersatzpflichtig. Die Absicherung von Mietsachschäden ist in fast allen Tarifen enthalten. Oft sind auch Mietsachschäden an mobilen Einrichtungsgegenständen im Hotel oder einer Ferienwohnung in den Versicherungsschutz eingeschlossen.

11. Schlüsselverlust

Bei Abhandenkommen, Verlust oder Diebstahl von Schlüsseln für Wohnanlagen oder auch für die Firma, können sehr hohe Kosten entstehen. Dies schon allein deswegen, weil häufig komplette Schließanlagen im Zuge dessen ausgewechselt werden müssen. Zu den sogenannten Schlüsselschäden, diedurch die private Haftpflichtversicherung abgedeck tsind, zählen im Normalfall auch Code-Cards sowie Generalschlüssel. Die rechtmäßige Aufbewahrung dieser ist grundlegende Bedingung für den Versicherungsschutz. Desweiteren sollte beachtet werden, dass gerade beim beruflichen Schlüsselverlust der Arbeitnehmer nicht immer vom Arbeitgeber haftbar gemacht werden kann. Dann greift hier die Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche.

12. Elektronischer Datenaustausch/Internetnutzung

Die Internetnutzung und der Austausch elektronischer Daten gehört heute zum Alltag. Die Privathaftpflichtversicherung leistet auch, wenn man z. B. schadhafte E-Mails versendet oder wenn man durch einen externen Datenträger andere Netzwerke und Rechner infiziert und lahmlegt.

Eine Gesamtübersicht über unsere möglichen Absicherungen finden Sie im Bereich der Haftpflichtversicherung auf unserer Homepage.

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