Betriebsgebäudeversicherung – Mehr als nur Feuer, Leitungswasser und Sturm!

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Gewerbeversicherungen sind wichtig, um das Unternehmen ausreichend schützen zu können. Die drei Grundgefahren Feuer, Leitungswasser und Sturm/Hagel hat inzwischen vernünftigerweise fast jeder Gewerbetreibende für sein Betriebsgebäude abgesichert. Viele der möglichen Schäden, die zu hohen Kosten führen können, sind so bereits abgedeckt. Dennoch bietet diese Dreifachdeckung noch viele Angriffspunkte für Schadenereignisse, deren Folgen Sie im Schadensfall unter Umständen selbst tragen müssten.

Wir möchten Ihnen heute gern aufzeigen, welche verschiedenen Deckungserweiterungen möglich sind, wofür sie benötigt werden und bei welchen Schadensszenarien deren Deckung greifen würde.

Die Welt erfährt einen Klimawandel. Davor kann und darf man die Augen nicht verschließen. Es spielt dabei auch keine Rolle, ob es sich hier um eine normale zyklische Veränderung handelt oder der Mensch ihn verursacht hat. Fast einstimmig ist die Expertenmeinung, dass wir uns in den nächsten Jahren auf noch mehr Wetterextreme einstellen müssen. Wir können Ihnen daher nur wärmstens empfehlen, sich ebenfalls auf das Wetter von morgen einzustellen und Gebäude mit einer Elementarschadendeckung zu versehen.

Die drei Grundgefahren (Feuer, Leitungswasser, Sturm/Hagel) in Verbindung mit der Deckungserweiterung um Elementarschäden stellt eine gute Absicherung dar, die bereits einen Großteil der Versicherungsfälle abdeckt. Häufig auftretende Elementargefahren sind u. a. Überschwemmungen, Hochwasser, Erdrutsche oder Erdsenkungen. Seltener sind Schadensfälle durch Schäden nach Lawinen, Schneedruck, Erdbeben oder Vulkanausbrüchen. Je nach Region können sie unterschiedlich auftreten. Der Einschluss von Elementargefahren in der Betriebsgebäudeversicherung stellt somit eine wichtige Deckungserweiterung dar und darf in keiner Police fehlen.

Ein Beispiel: Hänge sind permanent der Erosion durch Wind und Niederschläge ausgesetzt. Kommen die „richtigen“ Faktoren zusammen, verliert der Hang an Festigkeit un gerät ins Rutschen. Schäden die ein solcher Erdrutsch verursacht, sind im Rahmen der Elementarschadenversicherung mit gedeckt.

Eine Abrundung des Versicherungsschutzes erhalten Sie, wenn Sie eine Deckung gegen unbenannte Gefahren miteinschließen. Versicherungsschutz besteht als Ergänzung zu den benannten Gefahren, also Feuer, Blitzschlag, Explosion, Leitungswasser, Sturm/Hagel, Elementar – Alles ist mitversichert, was nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist. Die wichtigsten Ausschlüsse sind Schäden durch Kriegsereignisse, Kernenergie, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit, Abnutzung/Verschleiß sowie Ungeziefer.

Ein Beispiel: Bei Windstärke 7 wird ein Ast eines Baumes abgerissen und beschädigt ein Geländer eines Balkons. Da die Bezeichnung „Sturm“ versicherungsseitig erst ab Windstärke 8 gegeben ist, würden Sie aus der Standard Sturmdeckung keine Versicherungsleistung erhalten. Die Deckung gegen unbenannte Gefahren hingegen würde in diesem Falle leisten (sofern kein Ausschluss geboten ist).

Die Extended Coverage (erweiterte Deckung) ist eine Versicherung zur Abdeckung von Schäden aus Gefahren, die die Feuerversicherung nicht deckt. Dabei handelt es sich um die Gefahren politischer Risiken (u. a. Aussperrung, böswillige Beschädigungen, innere Unruhe, Streik etc.) Führt ein Streik zur Betriebsunterbrechung oder herrschen innere Unruhen und die Firma muss vorübergehend geschlossen werden, können Sie als Firmeninhaber und Versicherungsnehmer Schadenersatz aus der Extended Coverage (EC) Versicherung beziehen und damit Ihre laufenden Betriebskosten, Miete und Pacht begleichen.

In der All-Risk-Versicherung (Allgefahren) bezeichnet die Versicherungsdeckung nach dem Prinzip: Versichert ist alles, was nicht in den Vertragsbedingungen explizit ausgeschlossen ist.

Sicherungen:
Ab bestimmten Versicherungssummen oder auch bei bestimmten Branchen werden regelmäßig Sicherungen vertraglich vereinbart. Meist handelt es sich um Alarmanlagen oder Installationen zur Brandbekämpfung. Auch einfache Dinge wie bündige Türschlösser oder eine Mindestlänge des Schließriegels fallen unter den Oberbegriff „Sicherungen“. Ist eine verinbarte Sicherung nun gar nicht vorhanden, funktioniert nichtoder wird nicht aktiv geschalten, ist dies bei entsprechender Kausalität ein Grund, die Entschädigungsleistung zu kürzen. Unsere Klausel stellt auch hier sicher, dass im Falle einer Missachtung mindestens 80 % im Schadenfall an Sie erstattet werden.

Obliegenheiten und Gefahrerhöhungen:
Sie sollten vor und bei Eintritt des Versicherungsfalls verschiedene Obliegenheiten erfüllen. Die Bedingungen eines Vertrags regeln dies unmissverständlich. Problematisch dabei kann sein, dass Ihnen nicht immer klar ist bzw. erkennen Sie nicht, dass Sie dagegen sie verstoßen. In diesem Fall hat der Versicherer ein grundsätzliches Recht zur Leistungskürzung. Auch hier würde unsere Klausel für mindestens 80 % Erstattung sorgen, was Ihnen im Schadenfall viel Ärger ersparen kann. Ein Beispiel hierzu: Ein Firmenbesitzer lagert vor dem Firmengebäude drei Stapel Euro-Paletten ohne es seinem Versicherer zu melden.

Grobe Fahrlässigkeit:
Wer die nötige Sorgfalt außer Acht lässt, dessen Handeln wird schnell in die grobe Fahrlässigkeit geschoben. Je nach Schweregrad des (Mit-) Verschuldens kann der Versicherer die Entschädigungsleistung bei einem Schaden kürzen. Auch hierzu ein Beispiel: Ein selten genutzter Abstellraum in einer Kfz-Werkstatt wird in den ersten Frostmonaten nicht geheizt, wodurch es zu einem Wasserrohrbruch kommt.

Für weitere Informationen, Details zu Produkten und bei Fragen stehen wir Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.