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Summ, summ, summ, Drohne flieg herum – Dank der neuen „Drohnenverordnung“ aber nicht mehr ganz so ungehemmt

Privathaftpflichtversicherung

Jeder kennt sie, nicht jeder mag sie, aber fast jeder kennt einen, der eine hat: Unbemannte Flugobjekte, die man landläufig aber als „Drohne“ bezeichnet. Dass die Bezeichnung nicht korrekt ist, wissen Sie vermutlich schon, doch das trägt nichts zum Thema bei…

Fest steht, dass die unerwartete Verbreitung dieser „Drohnen“ in der Vergangenheit zu einer spürbaren Häufung von Schäden an Autos, Menschen oder Dachfenstern führte. Unachtsamkeit beim Fliegen, Abstürze durch Akkuschwäche, kein Sichtkontakt – es gibt mehr als genügend Gründe, weshalb es „krachen“ kann. Nicht selten kam der „Drohnenhalter“ ungeschoren davon, denn auf dem Fluggerät stand bisher nicht der geringste Hinweis auf ihn. Letzlich musste der Gesetzgeber tätig werden und die Verwendung vernünftig regeln.

Seit dem 7. April 2017 gilt nun eine entsprechende Verordnung. Im Detail beinhaltet Sie folgende Punkte, die wir 1 zu 1 von der Seite des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur entnommen haben:

  • 1.  Kennzeichnungspflicht: Alle Flugmodelle und unbemannten Luftfahrtsysteme ab einer Startmasse von mehr als 0,25 kg müssen künftig gekennzeichnet sein, um im Schadensfall schnell den Halter feststellen zu können. Die Kennzeichnung erfolgt mittels Plakette mit Namen und Adresse des Eigentümers.
  • 2. Kenntnisnachweis: Für den Betrieb von Flugmodellen und unbemannten Luftfahrtsystemen ab 2 Kg ist zukünftig ein kenntnisnachweis erforderlich. Der Nachweis erfolgt durch a) gültige Pilotlizenz, b) Bescheinigung nach Prüfung durch eine vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannte Stelle (auch online möglich), Mindestalter: 16 Jahre c) Bescheinigung nach Einweisung durch einen Luftsportverein (gilt nur für Flugmodelle), Mindestalter 14 Jahre. Die Bescheinigungen gelten 5 Jahre. Für den Betrieb auf Modellfluggeländen ist kein Kenntnisnachweis erforderlich.
  • 3. Erlaubnisfreiheit:Für den Betrieb von Flugmodellen und bemannten Luftfahrtsystemen unterhalb einer Gesamtmasse von 5 kg ist grundsätzlich keine Erlaubnis erforderlich. Der Betrieb durch Behörden oder Organisationen mit Sicherheitsaufgaben, z.B. Feuerwehren, THW, DRK etc., ist generell erlaubnisfrei.
  • 4. Erlaubnispflicht: Für den Betrieb von Flugmodellen und unbemannten Luftfahrtsystemen über 5 kg und für den Betrieb bei Nacht ist eine Erlaubnis erforderlich. Diese wird von der Landesluftfahrtbehörden können dies künftig für Geräte ab 5 kg erlauben.
  • 5. Chancen für die Zukunftstechnologie: Gewerbliche Nutzer brauchten für den Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen bisher eine Erlaubnis – unabhängig vom Gewicht. Künftig ist für den Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen unterhalb von 5 kg grundsätzlich keine Erlaubnis mehr erforderlich. Zudem wird das bestehende generelle Betriebsverbot außerhalb der Sichtweite aufgehoben. Landesluftfahrtbehörden können dies künftig für Geräte ab 5 kg erlauben.
  • 6. Betriebsverbot: Ein Betriebsverbot gilt künftig für Flugmodelle und unbemannte Luftfahrtsysteme
    • außerhalb der Sichtweite für Geräte unter 5 kg;
    • in und über sensiblen Bereichen, z.B. Einsatzorten von Polizei und Rettungskräften, Krankenhäusern, Menschenansammlungen, Anlagen und Einrichtungen wie JVAs oder Industrieanlagen, oberste und obere Bundes- oder Landesbehörden, Naturschutzgebieten;
    • über bestimmten Verkehrswegen;
    • in Kontrollzonen von Flugplätzen (auch An- und Abflugbereiche von Flughäfen),
    • in Flughöhen über 100 Metern über Grund, es sei denn, der Betrieb findet auf einem Gelände statt, für das eine allgemeine Erlaubnis zum Aufstieg von Flugmodellen erteilt und für die eine Aufsichtsperson bestellt worden ist, oder, soweit es sich nicht um einen Multicopter handelt, der Steuerer ist Inhaber einer gültigen Erlaubnis als Luftfahrzeugführer oder verfügt über einen Kenntnisnachweis.
    • über Wohngrundstücken, wenn die Startmasse des Geräts mehr als 0,25 kg beträgt oder das Gerät oder seine Ausrüstung in der Lage sind, optische, akustische oder Funksignale zu empfangen, zu übertragen oder aufzuzeichnen. Ausnahme: Der durch den Betrieb über dem jeweiligen Wohngrundstück in seinen Rechten Betroffene stimmt dem Überflug ausdrücklich zu,
    • über 25 kg (gilt nur für „Unbemannte Luftfahrtsysteme“).
    Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den Verboten zulassen, wenn der Betrieb keine Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs oder die öffentliche Sichrheit oder Ordnung, insbesondere eine Verletzung der Vorschriften über den Datenschutz und über den Naturschutz darstellt und der Schutz vor Fluglärm angemessen berücksichtigt ist. Insbesondere bei einem geplanten Betrieb außerhalb der Sichtweite lässt sich die Genehmigungsbehörde eine objektive Sicherheitsbewertung vorlegen.
  • 7. Ausweichpflicht: Unbemannte Luftfahrtsysteme und Flugmodelle sind verpflichtet, bemannten Luftfahrzeugen und unbemannten Freiballonen auszuweichen.
  • 8. Einsatz von Videobrillen: Flüge mithilfe einer  Videobrille sind erlaubt, wenn sie bis zu einer Höhe von 30 Metern stattfinden und das Gerät nicht schwerer als 0,25 kg ist oder eine andere Person es ständig in Sichtweite beobachtet und in der Lage ist, den Steuerer auf Gefahren aufmerksam zu machen. Dies gilt als Betrieb innerhalb der Sichtweite des Steuerers.

Etwas anschaulicher wird es evtl. mit diesem Schaubild, das das Ministerium dankenswerterweise ebenfalls zur Verfügung stellt :

Alles in allem wurden hier keine übertriebenen Regelungen getroffen. Eine Kennzeichnungspflicht für alle ist sinnvoll. Je schwerer das Gerät, desto größer die Gefahr, die davon ausgeht. Dass mit zunehmendem Gewicht auch die Anforderungen steigen, ist also nachvollziehbar.

Für weitere Informationen, Details zu Produkten und bei Fragen stehen wir Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.

26. August 2018
Schlagworte: Bescheinigungen, Betriebsverbot, Gesetzgeber, Landesluftfahrtbehörden, öffentliche Sicherheit, Videobrille
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