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Die Mitversicherung der groben Fahrlässigkeit ist zweifelsohne ein wichtiger Deckungsinhalt und darf heutzutage in keiner guten Police von Kfz- über Wohngebäude- bis Geschäftsinhaltsversicherung fehlen. Nachfolgend möchten wir erklären, wie diese Punkte in unseren Deckungskonzepten gelöst sind.

Der Tatbestand der groben Fahrlässigkeit als solcher wird grundsätzlich folglich definiert:

Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt gröblich, in hohem Maße außer Acht lässt und nicht beachtet, was unter den gegebenen Umständen jedem einleuchten musste. Voraussetzung der Annahme grober Fahrlässigkeit ist, dass ein Verhalten des Versicherungsnehmers gegeben ist, von dem er wusste/wissen musste, dass es geeignet war, den Eintritt des Versicherungsfalles oder die Vergrößerung des Schadens zu fördern.

In der Versicherungsbranche wird die grobe Fahrlässigkeit vor allem in zwei Bereiche unterteilt:

  • Grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls
    In den AVB heißt es „führen Sie den Schaden grob fahrlässig herbei, sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen“. Als Beispiel wäre hier der vergessene, brennende Adventskranz aufzuführen.
    In diesem Bereich verzichten bereits viele Versicherer ausdrücklich auf das Recht, im Schadenfall eine Kürzung vorzunehmen.
  • Grob fahrlässige Verletzung von Obliegenheiten
    In den allgemeinen sowie den besonderen Bedingungen werden je nach Sparte die vertraglich vereinbarten Obliegenheiten festgehalten. Bei Verletzung dieser Obliegenheiten nach Eintritt eines Versicherungsfalles ist der Versicherer in der Regel befugt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, welches der Schwere des Verschuldens entspricht. Eine unterlassene Meldung einer Gefahrerhöhung kann hier als Beispiel genannt werden.
    Hier verzichten nur wenige Versicherer zugunsten des Versicherungsnehmers auf ihr Recht der Kürzung.

In unseren Deckungskonzepten der privaten wie auch gewerblichen Sparten konnten wir weitgehende Regelungen mit den einzelnen Versicherern aushandeln:

In der Hausrat-Sparte ist bei einigen Versicherern die grob fahrlässige Herbeiführung eines Versicherungsfalls bis zur Versicherungssumme versichert. Die grob fahrlässige Verletzung von Obliegenheiten reguliert ein Versicherer über die Versehensklausel – also dann, wenn der Versicherungsnehmer nachweisen kann, dass dessen Versäumnis lediglich auf einem Versehen beruht.

In unseren Wohngebäude-Deckungskonzepten konnte folgendes vereinbart werden: Drei Versicherer regulieren grob fahrlässig herbeigeführte Versicherungsfälle bis zur vereinbarten Versicherungssumme.
Bei der grob fahrlässigen Obliegenheitsverletzung konnten wir mit einem Versicherer einen Verzicht auf die Kürzung der Schadenersatzleistung aushandeln. Ein weiterer kürzt um maximal 20 Prozent.

In unserem Klauselbogen der gewerbl. Kompositsparte freuen wir uns, dass sich fast alle Versicherer (13 von 14) bereiterklärt haben, beim Deckungsinhalt „grob fahrlässig verursachte Schäden“ auf eine Kürzung von mehr als 20 Prozent zu verzichten.
Auch beim Punkt „Obliegenheitsverletzungen und Gefahrerhöhungen“ konnten wir neben der Vereinfachung von Regelungen zu Obliegenheiten und Gefahrerhöhungen aushandeln, dass im Versicherungsfall maximal 20 Prozent der Leistung gekürzt werden.

Für weitere Informationen, Details zu Produkten und bei Fragen stehen wir Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.

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