„O bis O“ – Zahlt die Versicherung bei Unfällen ohne Winterreifen?

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Wer bei winterlichen Straßenverhältnissen sein Kfz ohne die richtige Bereifung bewegt, riskiert Einschränkungen beim Versicherungsschutz.

Die früher einsetzende Dunkelheit, Schneefall sowie vereiste Fahrbahnen und Nebelbänke führen im Winter regelmäßig zu Unfällen im Straßenverkehr. Wer bei derartigen Witterungen mit mangelhafter oder gar falscher Bereifung unterwegs ist, gefährdet nicht nur sich und andere, sondern bleibt im akuten Falle sogar auf den Kosten sitzen.

Es gibt doch aber die Winterreifenpflicht, oder?

Nein. Eine gesetzliche Pflicht für einen bestimmten Zeitraum kann vom Gesetzgeber nicht eingeführt werden, da die regionalen Witterungsunterschiede im Bundesgebiet zu hoch sind, um annähernd gleiche Bedingungen für alle Verkehrsteilnehmer schaffen zu können. Sprießen im April bereits die Osterglocken in Heidelberg, schüttelt im tiefen Frankenwald Frau Holle gern noch einmal die Kissen auf…
Was die Straßenverkehrsordnung in § 2, 3a allerdings sehr wohl vorschreibt, ist eine geeignete Bereifung bei Glätte, Schneematsch usw. Das entspricht einer situativen Pflicht. Wer diese Vorschrift missachtet, muss im Schadenfall mit unangenehmen Überraschungen rechnen.

Kfz-Haftpflicht

Verursacht man selbst einen Verkehrsunfall ohne geeignete Bereifung, reguliert der (eigene) Versicherer den Schaden am gegnerischen Fahrzeug.
Achtung „Gefahrerhöhung“: Der Schadenverursacher kann unter Umständen mit bis zu 5.000 Euro in Regress genommen werden, wenn klar erkennbar ist, dass das Fahrzeug ohne Winterreifen bereits für längere Zeit genutzt wurde  (vgl. Urteil AG Mannheim). Auch der Zustand der Winterreifen (Profiltiefe < 1,6 mm) selbst ist ausschlaggebend.

Ist der Geschädigte selbst ohne Winterreifen unterwegs, wird diesem eine Mitschuld zugesprochen und er auf einem Teil der Kosten sitzen bleiben. Besonders heikel kann dies bei Personenschäden verlaufen.

Vollkasko

Grundsätzlich reguliert die Vollkasko selbst verursachte Schäden am eigenen Auto, jedoch kann es auch hier Einschränkungen geben. Ist anhand der Schadensituation ersichtlich, dass sich der Versicherungsnehmer grob fahrlässig verhalten hat, kann der Versicherer prozentuale Abzüge in der Entschädigungsleistung vornehmen, z. B. bei Sommerreifen auf bereits wochenlang schneebedeckter Fahrbahn.

Versicherungslösungen

In erster Linie sollte jeder Verkehrsteilnehmer den gesunden Menschenverstand einschalten und für angemessene Ausstattung am Kfz sorgen. Auf Nummer sicher gehen Sie zudem, wenn Sie einen Tarif haben, der explizit auf den Einwand der grob fahrlässigen Herbeiführung eines Kfz-Versicherungsfalls verzichtet. Die Mitversicherung dieses Deckungsinhaltes darf heute in keiner guten Police quer durch alle Sparten fehlen und ist bei unseren Kfz-Versicherern in den meisten Tarifen enthalten. Bitte beachten Sie, dass etwaige Direktversicherer oder Basistarife diesen Punkt womöglich nicht enthalten! Auch sollten Sie alte Verträge, die bereits längere Zeit laufen, prüfen, ob dieser Leistungspunkt bereits in den alten Bedingungen enthalten war.

Für weitere Informationen, Details zu Produkten und bei Fragen stehen wir Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.