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Rauchmelderpflicht in Deutschland und die Auswirkungen auf den Versicherungsschutz

Gebäudeversicherung, Hausratversicherung, Wohngebäude

Jeden Monat kommen 30 bis 40 Menschen durch Wohnungsbrände ums Leben. Das Gefährliche hierbei sind nicht die Flammen, sondern die hochgiftigen Rauchgase – 95 % der Brandopfer sterben durch das Einatmen dieser!

Angesichts dieser Zahlen wundert es niemanden, dass die Rauchmelder bereits in den meisten Bundesländern gesetzlich vorgeschrieben sind.

Unter nachfolgendem Link können Sie nachlesen, wie die Regelungen der einzelnen Bundesländer aussehen: http://rauchmelderpflicht.net/rauchmelderpflichtdeutschland/

Grundsätzlich gilt (in den Bundesländern, in denen be­reits die Pflicht besteht): In Wohnungen müssen Schlaf­räume und Kinderzimmer sowie Flure, die zu Aufent­haltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauch­warnmelder haben.

Für gewerblich genutzte Räume gibt es keine generelle Rauchmelderpflicht. Hier gelten ggf. die Anfor­derungen aus individuellen Baugenehmigungsverfahren sowie weiteren gesetzlichen Bestimmungen, wie beispielsweise der „Garagenverordnung“ (GaStellVo), Verordnung über Verhütung von Bränden (VVB) und Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV).

Wird eine mögliche Fehlalarmierung verrechnet?

Die Frage, wer die Kosten nach einer Fehlalarmierung trägt, kann man nicht pauschal beantworten. Hierbei kann es sich von Bundesland zu Bundesland unterscheiden. Das Bayerische Staatsministerium des Innern hat hierzu folgende Stellungnahme abgegeben:

Wenn Nachbarn oder Passanten die Feuerwehr rufen, weil sie einen Rauchwarnmelder hören, der auf­grund eines technischen Mangels oder der Detektion von Staub oder Dampf anschlägt, darf ihre Auf­merksamkeit und Umsicht nicht zu Nachteilen führen. Gemäß Art. 28 Abs. 2 Nr. 5 Bayerisches Feuer­wehrgesetz kann Kostenersatz nur verlangt werden bei vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Falschalar­mierung der Feuerwehr.

Bleibt noch die Frage, wie es mit dem Versicherungsschutz beim Nichteinhalten der Rauchmelder­pflicht aussieht. Hierzu hat der GDV klar Stellung bezogen.

Kathrin Jarosch vom Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) nimmt in ei­nem Interview Stellung zum Versicherungsschutz im Zusammenhang mit Rauchwarnmeldern:

„Der Versicherer fordert weder ein Einbauzertifikat noch einen Kaufbeleg oder sonst irgendetwas. Die Rauchwarnmelder sind in erster Linie da, um Leben zu retten. Das heißt, der Schutz vor Sachschäden ist an dieser Stelle zweitrangig. Der fehlende Rauchwarnmelder müsste für den Brand ursächlich sein, damit es irgendeinen Einfluss auf den Versicherungsschutz hat. Einen solchen Zusammenhang kann man aber in der Regel überhaupt nicht herstellen.“

Wir haben zu diesem Thema die Gesellschaften einzeln angeschrieben. Alle sind sich einig, der Verstoß gegen die Rauchmelderpflicht stellt eine Obliegenheitsverletzung dar. Dennoch haben uns die meisten Versicherer bestätigt, sich in solchen Fällen nicht auf eine Obliegenheitsverletzung zu berufen – sicher­lich auch vor dem Hintergrund, dass es in der Regel überhaupt nicht möglich ist, Kausalität nachzuwei­sen.

Des Weiteren teilen alle Anbieter die Meinung von Frau Jarosch:

,,Die Rauchwarnmelder sind in erster Linie da, um Leben zu retten.“

Für weitere Informationen, Details zu Produkten und bei Fragen stehen wir Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.

5. Februar 2018
Schlagworte: Brandopfer, Rauchmelder, Rauchmelderpflicht
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