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Schäden durch deliktunfähige Personen – Der Unterschied liegt nicht nur in den Sublimits

Haftpflichtversicherung, Privathaftpflichtversicherung
Kinderabsicherung, Absicherung für Kinder

Die Klausel für deliktunfähige Personen ist ja mittlerweile Usus in fast allen Tarifen. Unterschiede gibt es neben den Sublimits höchstens noch, ob neben deliktunfähigen Kindern auch andere deliktunfähige Personen mitversichert sind, oder?

Leider ist es nicht so einfach. Wie heißt es im Volksmund so schön „Erstens kommt es anders, und zweitens als man denkt.“ So ist es auch mit der Mitversicherung von deliktunfähigen Personen.

Wir möchten Ihnen im Folgenden die Klausel näher erläutern und auch wie sich die Versicherer durch die Hintertür von der Leistung befreien können.

Deliktunfähige Kinder

Kinder sind vor dem Hintergrund von § 828 BGB bis zum vollendeten 7. Lebensjahr deliktunfähig. Eine Tatsache, die dramatische Auswirkungen haben kann. Muss zum Beispiel ein PKW wegen eines fünfjährigen Kindes bremsen und löst einen Auffahrunfall aus, kann das Kind beziehungsweise die Haftpflichtversicherung der Eltern nicht für den Schaden in die Pflicht genommen werden. Bekanntlich regulieren die Versicherer nur dann einen Versicherungsfall, wenn dieser auf gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen beruht. Greift aber § 828 BGB, fällt diese aus. Entweder muss der Geschädigte den Schaden selbst tragen -oder strengt ein Verfahren an, um eine Aufsichtspflichtverletzung nachzuweisen. Allein aus dieser Tatsache heraus ließe sich für Kinder unter acht Jahre (bzw. für Kinder unter 11 Jahren im Straßenver-kehr) eine wirksame Schadensersatzpflicht der Eltern/Aufsichtspflichtigen begründen.

Deliktunfähige Personen

Hier liegt die gesetzliche Grundlage in § 827 BGB. Als bestes Beispiel werden hier Personen genannt die an Demenz erkrankt sind. Auch für diese gilt, dass Sie, wenn Sie einem anderen Schaden zufügen nicht haftbar zu machen sind.

Soweit zur Theorie. Doch wie sieht es in der Praxis aus und wo liegen die Unterschiede bei den Versicherern?

Versicherer A:

„Der Versicherer wird sich nicht auf eine Deliktunfähigkeit von Versicherten Personen berufen, soweit der Versicherungsnehmer dies wünscht und ein anderer Versicherer (z. B. Sozialversicherungsträger) nicht leistungspflichtig ist. Der Versicherer behält sich Rückgriffsansprüche (Regresse) wegen seiner Aufwendungen gegen schadenersatzpflichtige Dritte (z. B. Aufsichtspflichtige), soweit sie nicht Versicherte dieses Vertrages sind, vor.“

Versicherer B:

„Abweichend von den gesetzlichen Regelungen erstattet der Versicherer auf Wunsch des Versicherungsnehmers auch Schäden versicherter deliktsunfähiger Personen, wenn die Aufsichtspflicht nicht verletzt wurde, pauschal bis zur Deckungssumme für Sach-, Personen und daraus resultierenden Vermögensschäden.“

Oh! Da gibt es also doch einen Unterschied einen ganz gewaltigen sogar: Versicherer A springt nur dann ein, wenn es keine andere Versicherung gibt, die für den Schaden eintritt. Bei einem mehr oder weniger neuen Auto hat es aber meist eine Vollkaskoversicherung, wegen der man die Übernahme des Schadens dann ablehnen wird.

Das ist ein wenig so, als ob ein Autoverkäufer einen Roadster verkauft und dann gemeinsam mit dem Kunden verwundert den Kopf schüttelt, weil keine Waschmaschine damit transportiert werden kann. Das ein Kofferraum da ist, stand doch ganz klar auf der Ausstattungsliste.

Fazit

Sie sehen also, dass man sich zum einen nicht ausschließlich auf etwaige Leistungsvergleiche verlassen und sollte und dass man sich zum anderen auch einmal Leistungen genauer ansehen sollte, auch wenn diese eigentlich in fast jedem Tarif mitversichert sind. Wir haben daher in unserem Leistungsvergleich den Punkt deliktunfähige Personen detaillierter dargestellt.

Für weitere Informationen, Details zu Produkten und bei Fragen stehen wir Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.

7. April 2017
Schlagworte: deliktunfähige Personen
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