Randbereiche der Privathaftpflichtversicherung – was in der PHV alles versichert ist

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Neben den ursprünglichen Leistungen der Privathaftpflicht wie die Zahlung bei Schadenereignissen, die einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge haben, oder auch die Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche hat die Privathaftpflicht mittlerweile auch noch weitergehende Leistungen im Produktportfolio.

Wir möchten Ihnen im Folgenden, anhand von einigen Praxisbeispielen, einen kleinen Überblick über die Randbereiche der Privathaftpflichtversicherung geben.

Vielleicht ist auch das ein oder andere dabei, was Sie noch nicht wussten?

Unser Kunde Hans Müller ist 25 Jahre alt, ledig und wohnt zurzeit zur Miete. Verursacht Herr Müller jetzt einen Schaden an der gemieteten Immobilie, bezahlt seine PHV diesen Schaden. Bei vielen Versicherern sogar bis zur Deckungssumme. Bei einigen Gesellschaften sind darüber hinaus auch Sachschäden an sonstigen gemieteten beweglichen Sachen mitversichert. Hier sollte man jedoch die unterschiedlichen Sublimits beachten.

1. Herr Müller ist frisch verliebt und möchte nun mit seiner Freundin zusammenziehen. Da er schon immer von einem eigenen Haus geträumt hat, sieht er für sich zwei Alternativen. Entweder er baut sich sein Traumhaus neu oder er kauft eine bestehende Immobilie und renoviert diese entsprechend seinen Vorstellungen.

„Braucht man dann nicht eine Bauherrenhaftpflicht?“ , fragt sich Herr Müller.

Die Bauherrenhaftpflicht ist in den meisten PHV-Tarifen enthalten. Achten sollte man hier jedoch auf die unterschiedliche Höhe für die Bausumme bei Neubauten oder eben bei An- und Umbauten. Eventuell benötigt man also je nach Bausumme und -vorhaben doch eine eigenständige Bauherrenhaftpflichtversicherung.

2. Nachdem Herr Müller nun sein eigenes Heim hat und mit seiner Freundin zusammengezogen ist, benötigt er nun noch eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht. Auch diese ist vor allem bei einem Einfamilienhaus bereits im Deckungsumfang der Privathaftpflicht enthalten. Herr Müller stellt jedoch fest, dass ja auch seine Freundin noch ihre eigene PHV hat.

„Kann man denn da nichts machen?“

Natürlich kann man die beiden Verträge zusammenlegen. Hier gibt es zwei Möglichkeiten. Zum einen kann die nicht mehr gewünschte PHV ganz normal zum Ablauf gekündigt werden und die andere entsprechend auf den Familien- bzw. Partnertarif umgestellt werden. Zum anderen kann man aber auch den jüngeren Vertrag sofort kündigen unter der Mitteilung, dass Versicherungsschutz für den Kunden in der anderen PHV besteht.

3. Da Herr Müller beim Bau seines Eigenheims neben einer Ölheizung auch eine Photovoltaikanlage installiert hat, benötigt er neben einer Gewässerschadenhaftpflicht auch noch eine Betreiberhaftpflicht für die Photovoltaikanlage. Der Heizöltank (Gewässerschadenhaftpflicht) ist ebenfalls über die PHV abgedeckt. Hier sollte man dringend auf die Formulierung der einzelnen Versicherer achten. Neben einer Begrenzung des Fassungsvermögens haben einige Gesellschaften auch die Anzahl der Tanks auf einen beschränkt. Bei manchen gelten Batterietanks dann auch als ein Tank, bei anderen wiederum nicht. Auch die Betreiberhaftpflicht ist bei vielen Tarifen bereits enthalten. Hier ist bei manchen auch die Einspeisung mitversichert. Beachten sollte man hier eventuelle Begrenzungen auf die kWp der Anlage.

4. Herr Müller hat inzwischen geheiratet und ist auch Vater geworden. Durch ein Erbe hat er neben einer schönen Geldsumme auch ein Stück Wald geerbt. Mit dem geerbten Geld möchte er nun sein Haus ausbauen und eine Wohnung für sein Kind einrichten. Hier sollte man wieder prüfen, ob die Summe für die Bauherrenhaftpflicht innerhalb der PHV ausreichend ist oder ob eine separate Absicherung nötig ist. Für das geerbte Waldgrundstück benötigt er nun auch eine sogenannte Waldhaftpflicht. In der PHV ist dies in der Regel nicht mitversichert, kann eventuell jedoch im Rahmen der unbebauten Grundstücke enthalten sein oder durch Mehrbeitrag eingeschlossen werden. In jedem Fall sollte man dies mit dem Haftpflichtversicherer im Vorfeld abklären. Eventuell kommt auch eine Mitgliedschaft in einer WBV (Waldbesitzervereinigung) oder einer FBV (Forstbetriebsvereinigung) infrage, da diese über Rahmenverträge verfügen, in denen neben der Waldhaftpflicht- auch eine Waldbrand- und eine Waldsturmversicherung abgeschlossen werden kann. Des Weiteren muss Herr Müller gemäß § 123 Absatz 1 Sozialgesetzbuch VII Mitglied in der SVLFG (ehemals „Land – und Forstwirtschaftliche Berufsgenossenschaft“) werden. Befreien lassen kann man sich hier nur, wenn das Waldgrundstück nicht größer als 0,25 ha ist.

5. Frau Müller ist nebenberuflich als Tagesmutter tätig. Hier muss man in der PHV-Deckung zwischen entgeltlicher und unentgeltlicher Tätigkeit unterscheiden. Die unentgeltliche Tätigkeit ist eigentlich immer mitversichert. Die Entgeltliche ist nicht bei allen Versicherern enthalten und oft auch auf eine bestimmte Anzahl von Kindern begrenzt.

6. Nachdem der Sohn von Herrn Müller ausgezogen ist und die Einliegerwohnung nun leer steht, möchte Herr Müller diese vermieten. Er hat auch gleich einen Mieter gefunden. Auch dieses Risiko ist über die meisten PHV-Tarife gedeckt. Eventuell wäre es hier dennoch sinnvoll, eine eigenständige Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht abzuschließen, da hier z. B. auch das Sonder- und Teileigentum mitversichert ist.

7. Für ein neues Projekt muss Herr Müller für ein Jahr beruflich bedingt ins Ausland.

„Was passiert denn in dieser Zeit mit meiner Privathaftpflicht?“ , fragt Herr Müller

Diese haftet auch bei vorübergehenden Auslandsaufenthalten. Beachten sollte man hier die unterschiedlichen zeitlichen Begrenzungen der Versicherer. Hier unbedingt auch die Unterschiede zwischen Aufenthalten innerhalb und außerhalb Europas beachten.

8. Bei seinem Auslandsaufenthalt hat es Herrn Müller so gut gefallen, dass er sich vor Ort gleich eine Immobilie (Ferienhaus) gekauft hat. Die Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht für dieses Haus ist auch in der PHV enthalten. Hier bitte wieder die räumlichen Begrenzungen der einzelnen Versicherer beachten.

Frau Müller hat mittlerweile eine kleine Änderungsschneiderei eröffnet.

„Dafür brauche ich doch auch eine extra Versicherung, oder ?“ , fragt Frau Müller.

Unter Umständen ist die selbstständige gewerbliche Nebentätigkeit auch über die Privathaftpflichtversicherung abgedeckt. Hier muss man aber einige Aspekte beachten. Oft ist der Einschluss auf einen bestimmten Jahresumsatz oder -gewinn begrenzt und auch nur für bestimmte Tätigkeiten möglich. Darüber hinaus gilt der Versicherungsschutz oft nur im Rahmen der AHB-Deckung. Wirkliche Tätigkeitsschäden sind somit in den seltensten Fällen versichert. Aufgrund der ganzen Einschränkungen sollte hier der Abschluss einer separaten Betriebshaftpflicht in jedem Fall geprüft werden.

9. Als Rentner hat Herr Müller nun mehr Zeit, sich ehrenamtlich zu engagieren. Auch diese Tätigkeit ist im Rahmen der Privathaftpflichtversicherung mitversichert. Beschränkungen greifen hier oft nur, wenn es sich um öffentliche/hoheitliche (Bürgermeister) oder wirtschaftliche/soziale (Betriebsrat) Ehrenämter handelt.

Herr und Frau Müller sind ziemlich erstaunt darüber, was in ihrer Privathaftpflicht alles enthalten ist und was nicht.

Wir hoffen, wir konnten auch Ihnen am Beispiel der Familie Müller noch das ein oder andere Interessante rund um die Privathaftpflicht aufzeigen.

Für weitere Informationen, Details zu Produkten und bei Fragen stehen wir Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.