Von der Haftung der Bediensteten im öffentlichen Dienst – Beamte und Angestellte, ihre private und ihre dienstliche Haftpflicht

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Beamte brauchen eine Diensthaftpflicht. Das weiß man doch…! Und Angestellte im öffentlichen Dienst auch – das wissen dann schon weniger… Und dann wird noch der Begriff „Amtshaftpflicht“ von manchen verwendet- und da nicht jeder dasselbe meint, wird die Sache nicht eben einfacher.

Die Haftung des Beamten

Beginnen wir mit der Haftung des Beamten, die auch für die Haftung der Angestellten und Arbeiter im öffentlichen Dienst Grundlage ist.

Die Haftung des Beamten ergibt sich im Wesentlichen aus folgenden Gesetzesparagraphen:

§ 75 Abs. 1 Bundesbeamtengesetz: „Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzt haben, haben dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben zwei oder mehr Beamtinnen und Beamte gemeinsam den Schaden verursacht, haften sie gesamtschuldnerisch.“

§ 839 Abs. 1 BGB: „Verletztein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.“

In Verbindung mit Artikel 34 des Grundgesetztes lässt sich die Haftung wie folgt zusammenfassen:

Verursacht der Beamte seinem Dienstherrn gegenüber einen Schaden, muss er diesen ersetzen, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. Schädigt der Beamte in Dienstausübung einen Dritten (z. B. einen Bürger), tritt zunächst der Dienstherr für Schadenersatzansprüche ein. Dieser kann aber auch hier, bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln, den Beamten in Regress nehmen.

Und die anderen Arbeitnehmer?

Wie eingangs bereits erwähnt, wird die Haftung der Arbeiter und Angestellten im öffentlichen Dienst an die Situation der Beamten angeglichen. Dies ergab sich früher aus dem Bundesangestelltentarifvertrag (BAT), wird nun aber hier geregelt:

§ 3 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD)

Abs. 6: Die Schadenshaftung der Beschäftigten, die in einem Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber stehen, der Mitglied eines Mitgliedverbandes der VKA (Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände) ist, ist bei dienstlich oder betrieblich veranlassten Tätigkeiten auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
Abs. 7: Für die Schadenshaftung der Beschäftigten des Bundes finden die Bestimmungen, die für die Beamtinnen und Beamten des Bundes gelten, entsprechende Anwendung.

bzw.

§ 3 TV-L (Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder)

Abs. 7: Für die Schadenshaftung der Beschäftigten finden die Bestimmungen, die für die Beamten des jeweiligen Landes jeweils gelten, entsprechende Anwendung.
Sie sehen also, im Grunde ist der berufliche Status, in dem jemand im öffentlichen Dienst tätig ist, für seine Haftung gleichgültig, da alle Bediensteten gleich behandelt werden.
Alle brauchen sie eine Haftpflichtversicherung für ihr dienstliches Problem.

Diensthaftpflicht, Amtshaftpflicht, Vermögensschadenhaftpflicht

Befasst man sich mit der Haftpflicht für Bedienstete des öffentlichen Diensts, stößt man recht schnell auf den Begriff „Amtspflicht“. Dieser wird von manchen Versicherern als synonom für die Diensthaftpflicht (also primär für Personen- und Sachschäden) genutzt, andere betiteln so die Haftpflicht für (echte) Vermögensschäden.

Wir möchten daher im weiteren Verlauf des Artikels von der Diensthaftpflicht und der Vermögensschadenhaftpflicht für den öffentlichen Dienst sprechen.

Wie bekommt man das versichert?

Die einfachste Lösung wäre natürlich, die Diensthaftpflicht einfach an die Privathaftpflicht anzudocken. Das ist jedoch nicht bei jedem Versicherer möglich und die, bei denen es geht, schränken die Möglichkeit oft auf bestimmte Zielgruppen (z. B. Lehrer) und bestimmte Leistungen ein (z. B. keine Vermögensschäden, kein Regress bei Dienstwagenbeschädigung etc.).

Können Lehrkräfte noch aus einer Vielzahl von möglichen Anbietern auswählen, sieht die Welt z. B. für einen Justiz-, Finanz- oder Polizeibeamten schon ganz anders aus.
Die Möglichkeit, echte Vermögensschäden zu versichern, fehlt oft ebenso wie die Möglichkeit, den Verlust von Dienstausrüstung absichern zu können.

Separate Produktlösungen

Das Pferd mal von der anderen Seite aufgesattelt, können sich Probleme im Leistungsumfang des Versicherungsschutzes auch im Zuständigkeitsbereich der Privathaftpflicht selbst ergeben. Eine umfangreiche Privat- und eine umfangreiche Diensthaftpflicht gehen oft nicht Hand in Hand.

Daher kann es durchaus sinnvoll sein, das Dienstrisiko auf einen separaten Haftpflichtvertrag auszulagern. Vor allem eine separate Vermögensschadenhaftpflicht für den öffentlichen Dienst ist eine häufig genutzte Lösung.

Für weitere Informationen, Details zu Produkten und bei Fragen stehen wir Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.