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Alternativen zur Schulmedizin – Heilpraktiker und Naturheilverfahren

Krankenversicherung

Wenn wir Zahnschmerzen haben, gehen wir zum Zahnarzt, wenn wir husten, dann suchen wir den Hausarzt auf. Was ist aber, wenn selbst der Hausarzt keine  Heilung in Aussicht stellen kann? Viele Menschen in Deutschland setzen bei leidigen und chronischen Erkrankungen auf alternative Medizin. Denn die Vorteile liegen klar auf der Hand: man wird keinen chemischen Belastungen durch Pharmazeutika ausgesetzt und bekommt in manchen Fällen Diagnosen in den Griff, an denen sich die Schulmedizin die Zähne ausbeißt. Der Nachteil: Die gesetzlichen Kassen zahlen es nicht! Aber für die Lösung dieses Problems gibt es verschiedene Möglichkeiten, auf die wir im laufe des Artikels weiter eingehen.

Der Heilpraktiker
Wer oder was ist eigentlich ein Heilpraktiker? Um diese Frage zu beantworten, schauen wir in § 1 des Heilpraktikergesetzes:

§1 Hei/PrG
(2) Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird.

Wer also „heilende Dienste“ verrichtet, ohne als Arzt tätig zu sein und wer über die passende Erlaubnis verfügt, gilt also als Heilpraktiker. So einfach, wie das klingt ist es aber nicht. Denn nur die Erlaubnis zur alternativmedizinischen Behandlung erlaubt nicht, mit jeder Zusatzversicherung beliebig abzurechnen. Hier müssen wir die Abrechnungsgrundlagen betrachten.

1 . Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker
Das Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH) ist – anders als die Gebührenordnung für Ärzte – keine Gebührentaxe, in der festgeschriebene Höchstbeträge enthalten sind, sondern ein Verzeichnis der durchschnittlichen und üblichen Vergütungen. Dennoch zahlen viele private Krankenversicherer Behandlungen durch Heilpraktiker nur im Rahmen des GebüHs, also bis zu diesen durchschnittlichen Vergütungen. Darin enthalten sind unter anderem folgende Behandlungen:

  • Akkupunktur
  • Atemtherapie
  • Fangopackungen
  • Kneipp’sche Anwendungen
  • Magnetfeldtherapie
  • Nervenpunktmassage

2. Hufelandverzeichnis
Das Hufelandverzeichnis ist ein Leistungsverzeichnis für besondere alternative Heilmethoden und soll als Brücke zwischen GebüH und GOÄ gelten. In der Praxis bedeutet das, dass ein Heilbehandler oder Arzt, der eine alternative – nicht
schulmedizinische – Behandlung durchführt, die im Hufelandverzeichnis gelistet ist eine standardisierte Liquidierung auf dessen Grundlage durchführen kann, falls er keine Honorarvereinbarung mit dem Kunden getroffen hat. Die privaten
Zusatzversicherer nehmen dieses Verzeichnis oft als Grundlage zur Erstattung. Hier sind unter anderem folgende Therapien gelistet:

  • Ayurveda
  • Homöopathie
  • Kinesiologie
  • Neuraltherapie
  • Sauerstofftherapien
  • Osteopathie

Gebührenordnung für Ärzte
Wenn ein Arzt (kein Heilpraktiker nach §1 (2) HeilPrG) eine alternative Heilmethode anwendet, so rechnet dieser über die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) ab. Hier kann es durchaus Leistungen von der GKV geben. Voraussetzung ist immer, dass die Behandlung wirtschaftlich, zweckmäßig und ausreichend ist. Und hieran scheitert die Erstattung oft. Ein Zusatztarif deckt diese Kosten wiederum ab. In der GOÄ gelistet sind z.B. die Chinesische Phytotherapie und die
Colon-Hydro-Therapie.

Weitere Informationen finden Sie unter unserer Rubrik der Krankenzusatzversicherung auf unserer Homepage.

Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfü­gung.

29. April 2016
Schlagworte: Akkupunktur, Atemtherapie, Ayurveda, Fangopackungen, Heilpraktiker, Homöopathie, Kinesiologie, Kneipp'sche Anwendungen, Magnetfeldtherapie, Naturheilverfahren, Nervenpunktmassage, Neuraltherapie, Osteopathie, Sauerstofftherapien, Schulmedizin
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