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Prävention, Rehabilitation, Entschädigung Geschichtliches und Grundsätzliches zur gesetzlichen Unfallversicherung

Unfallversicherung

Wir schreiben das Jahr 1880. Schlechte Bedingungen in Fabriken, Sonntagsarbeit und ein gesundheitsschädigendes Arbeitsumfeld führen in der Zeit der aufkommenden Industrialisierung vermehrt zu schweren Unfällen am Arbeitsplatz. Betroffen sind vor allem Berufsgruppen im Bergbau, unter Tage und Fabrikarbeiter. Angesichts der aufkommenden Proteste und Streiks der Arbeiterbewegung, dem sozialen Missstand und seiner schwierigen parlamentarischen Situation, hält Reichskanzler Bismarck politisches Handeln für dringend angebracht. Ziel soll eine stärkere Staatsbindung der Deutschen sein. Dieses Handeln lässt 1883 zunächst die gesetzliche Krankenversicherung entstehen, welche eine wichtige Station auf dem Weg zum modernen Sozialstaat darstellt. Seine Vorgehensweise findet international hohe Beachtung. Ein Jahr später, 1884, wird die gesetzliche Unfallversicherung ins Leben gerufen. Über die soll es im nachfolgenden Artikel gehen.

Ein Modell, das Geschichte schrieb
Mit der Schaffung seines Modells zur Sozialversicherung hat Bismarck ein System kreiert, das bis heute die Grundlage eines jeden Sozialstaates bildet und von immer mehr Ländern übernommen worden ist. Seit 1969 ist die gesetzliche Unfallversicherung in Deutschland im SGB VII geregelt und gehört wie bereits angeschnitten zu den ältesten Sparten der Deutschen Sozialversicherung. Im Gegensatz zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung ist die gesetzliche Unfallversicherung für die Versicherten beitragsfrei. Die Kosten für den umfassenden Versicherungsschutz der Prävention, Rehabilitation und Entschädigung tragen die Arbeitgeber. Im Bereich der Öffentlichen Hand tragen der Bund, die Länder und Gemeinden die Kosten.

Wer ist überhaupt Versichert?

Als erstes hat man wohl Arbeitnehmer im Sinn. Das stimmt natürlich. Jeder Arbeitnehmer und jeder Auszubildender ist gegen Unfälle, die sich am Arbeitsplatz/in der Schule, auf dem direkten Weg dorthin und zurück ereignen. Unter dem Schutz fallen außerdem auch folgende Personen:

  • Landwirte und deren Familienangehörige
  • Kinder, die Tageseinrichtungen besuchen
  • Schüler und Studenten
  • Behinderte Menschen in Werkstätten für behinderte Menschen
  • Helfer bei Unglücksfällen
  • Zivil- und Katastrophenschutzhelfer
  • Blut- und Organspender
  • Häuslich Pflegende und Haushaltshilfen
  • Helfer bei nicht gewerbsmäßigen Bauarbeiten
  • Personen, die für den Bund, ein Land, eine Gemeinde oder eine andere öffentlich-rechtliche Institution ehrenamtlich tätig sind sowie Zeugen vor Gericht
  • Arbeitslose und Sozialhilfeempfänger bei Erfüllung ihrer Meldepflichten
  • Strafgefangene
  • Entwicklungshelfer
  • Freiwillig versicherte Unternehmer (Erklärung: Selbstständige können grundsätzlich selbst entscheiden, ob sie sich über die gesetzlichen Unfallversicherung versichern wollen.

Allen voran steht der Präventionsauftrag des Gesetzgebers, also die Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren. Als Beispiel sind hier die Begehungen der Firmen durch die Berufsgenossenschaften zu nennen, welche die Sicherheitsvorschriften prüfen (z. B. das Tragen von Sicherheitsschuhen, korrektes Anbringen von Feuerlöschern usw.). Aber auch Lehrveranstaltungen und die Zurverfügungstellung von kostenlosen Informationsmaterialien zum Thema Arbeitssicherheit für Unternehmen und Versicherte fällt in ihren Aufgabenbereich.

Kommt es zu einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit, gilt es, Ihre Gesundheit und die Leistungsfähigkeit mit allen geeigneten Mitteln wiederherzustellen (Heilbehandlungen) und sie oder ihre Hinterbliebenen durch Geldleistungen zu entschädigen. Außerdem erhalten Sie Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gemeinschaft, z. B. durch Umschulungen. Ist es nicht möglich gewesen, die Leistungsfähigkeit wieder komplett herzustellen und Sie bleiben zu mindestens 20 % erwerbsgemindert, wird eine Unfallrente ausgezahlt. Auch kommt die gesetzliche Unfallversicherung für alle Behandlungskosten auf, die jemals in Zusammenhang mit dem versicherten Unfall stehen. Dazu zählen auch Spätfolgen.

Kind: Die Aufgabe der gesetzlichen Unfallversicherung ist es, zu gewährleisten, dass die Folgen eines Unfalls für die Ausbildung und das spätere Berufsleben des Kindes so gut wie möglich ausgeglichen werden. Idealerweise sollte das Kind später so gestellt sein, als wäre der Unfall nicht passiert.

Beispiel: Der 9- jährige Paul fährt bei gutem Wetter immer mit dem Fahrrad zur Schule. Eines Morgens stürzt er in einer Kurve und schleudert auf den Asphalt. Obwohl Paul einen Sturzhelm trägt, fügt er sich schwere Verletzungen am Gesicht und Rücken zu und ist seitdem querschnittsgelähmt.

In Pauls Fall würde man nach § 86 Nr. 2 SGB VII von einem Kinder-Jahresarbeitsverdienst von 11.620 Euro ausgehen. Der Betrag ergibt sich aus 33,3 % der Bezugsgröße, die im Westen im Jahr 2016 bei 34.860 Euro lag. Bei einer Minderung der (fiktiven) Erwerbstätigkeit (MdE) von 100 % würde das eine Jahresrente von 7.746,67 Euro bedeuten. Bitte beachten Sie: Der Prozentsatz der MdE ist nicht gleichbedeutend wie der Prozentsatz der Behinderung! Letzterer wird von den Berufsgenossenschaften festgelegt.

Arbeitnehmer:
Auch hierzu ein Beispiel: Herr L. ist 56 Jahre alt und seit 28 Jahren dem Lärmpegel einer Druckerei ausgesetzt, wo er überwiegend verantwortlich für die Bedienung der veralteten Heftmaschine ist. Obwohl er alle Sicherheitsvorschriften befolgt und regelmäßig Gehörschutz trägt, klagt er mit der Zeit über zunehmende Schwerhörigkeit, Schwindel und lautes Pfeifen in den Ohren. Aufgrund seiner stark geminderten Hörfähigkeit zieht sich Herr L. sozial immer mehr zurück. Als er nach Drängen seiner Frau endlich einen Arzt aufsucht, stellt dieser ein Loch im Trommelfell fest und bescheinigt ihm seinen lauten Arbeitsplatz als Auslöser. Die gesetzliche Unfallversicherung errechnet Herrn L. eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von berücksichtigt hier neben dem rein körperlichen Schaden auch eine wesentliche Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit mit ausgeprägten depressiven Störungen.

Zur Verdeutlichung: Im Jahr 2015 waren 14.460 schwere Arbeitsunfälle zu verzeichnen, bei denen es zur Zahlung einer Rente oder eines Sterbegelds gekommen ist.

Fazit:
Die gesetzliche Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft) zahlt eine verhältnismäßig hohe Rente für Personen, die einen Arbeitsunfall bzw. Wegeunfall erlitten haben. Wegen der Kürzung des Erwerbsminderungsgrades sind die Unfallrenten in der Praxis allerdings häufig nicht besonders hoch. Die große Zahl der Fälle einer Berufsunfähigkeit sind nicht auf Arbeitsunfälle bzw. Arbeitswegunfälle zurückzuführen, sondern haben erfahrungsgemäß ihre Ursache im Haushalt oder in der Freizeit. Besonders für Kinder kann die private Unfallversicherung darüber entscheiden, wie sich ihre Zukunft gestaltet.

Sollten Sie weitere Informationen diesbezüglich benötigen, stehen wir Ihnen mit Rat und Tat zur Seite

16. Juni 2017
Schlagworte: Gesetzliche Unfallversicherung, Kinderunfallversicherung, Unfallversicherung
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